Dashcams werden in Fahrzeuge eingebaut, um das Geschehen auf der Strasse zu filmen. Solche Autokameras sind in Russland und China sehr verbreitet. Ursprünglich sollten sie dabei helfen, Versicherungsbetrüger zu entlarven, die andere Verkehrsteilnehmer absichtlich in Unfälle verwickeln. Bekanntheit erlangten die Dashcams allerdings vor allem durch die Aufnahmen spektakulärer oder erheiternder Szenen auch abseits des Strassenverkehrs, die sich auf Videokanälen wie Youtube grosser Beliebtheit erfreuen.

In einigen Ländern sind solche Kameras gesetzlich oder durch die Haftpflichtversicherer vorgeschrieben, in der Schweiz jedoch verstösst ihr Einsatz gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gegen Grundsätze des Datenschutzgesetzes: Das Filmen der Strasse um das Fahrzeug herum durch eine Privatperson führe unweigerlich zu einer privaten Videoüberwachung des öffentlichen Grundes. Eine solche sei jedoch nur in sehr engen Grenzen zulässig. Diese Grenzen werden gemäss EDÖB beim Betrieb von Dashcams in der Regel nicht eingehalten.

«Gravierender Verstoss»

Grundsätzlich kann jede Person von diesen Kameras erfasst werden. Dabei weiss man in der Regel nicht, dass man gefilmt wird. Die Datenbearbeitung geschehe somit heimlich und verletze damit den Grundsatz der Transparenz. Ein derart gravierender Verstoss gegen datenschutzrechtliche Prinzipien lasse sich gemäss EDÖB bei Kamerafahrten zur reinen Unterhaltung - wenn etwa eine besonders spektakuläre Fahrt aufgezeichnet und anschliessend auf Videoportalen veröffentlicht wird - nie rechtfertigen. Aber auch Aufzeichnungen zu Beweiszwecken seien vor diesem Hintergrund problematisch.

Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird beim Einsatz von Dashcams oft verletzt. Wird die Kamera zur Gewinnung von Beweismitteln betrieben und filmt dabei ständig (also nicht nur im Ereignisfall wie etwa  bei einem Unfall), beschränkt sich die Datenbearbeitung nicht auf diejenigen Personen, die in das Ereignis verwickelt sind oder sich regelwidrig verhalten. Damit unterscheide sich das Vorgehen denn auch wesentlich von demjenigen der Polizei, welche bei Patrouillenfahrten Daten in der Regel nur dann aufzeichnet, wenn sie einen konkreten Verkehrsregelverstoss beobachtet oder zumindest einen begründeten Verdacht hat.

Auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wird betont, dass Dashcam-Aufnahmen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen. Auch die Rechtsexperten des Beobachter-Beratungszentrums raten dazu, auf den Einsatz von Dashcams zu verzichten.