Nein, für blosse Unannehmlichkeiten können Sie keine Entschädigung verlangen. Nur wenn Sie einen finanziellen Schaden haben – weil Sie zum Beispiel vorübergehend im Hotel wohnen müssen –, kann der Verkäufer schadenersatzpflichtig werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass den Verkäufer respektive die von ihm eingesetzten Unternehmer ein Verschulden an der Verzögerung trifft. Wenn zum Beispiel das Wetter schuld war, können Sie auf keinen Fall Schadenersatz beanspruchen.

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Frisch gebackene Wohnungseigentümer haben manchmal Mühe, nachzuvollziehen, dass sie für das Leben inmitten einer Baustelle nicht entschädigt werden sollen – weil sie früher Mieter waren. Mieter haben immer Anspruch auf eine Mietzinsreduktion, sobald die Nutzung ihrer Wohnung beeinträchtigt ist, egal, ob der Vermieter etwas dafür kann oder nicht. Und eine finanzielle Einbusse wird auch nicht vorausgesetzt.

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Mit der Checkliste «Bauabnahme» geht bei Beobachter-Mitgliedern nichts vergessen, wenn sie ihre Wohnung oder ihr Haus übergeben bekommen.

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