Flanieren, in grossen Gruppen herumstehen, lachen, johlen, verschiedene Substanzen konsumieren – das ist täglich Realität an der Zürcher Langstrasse. Das Resultat: Lärm – besonders am Wochenende. Wer hier nachts schlafen will und zumindest noch einen Teil seiner Hörfähigkeit besitzt, hat es schwer.

Drei Anwohner von Seitenstrassen der Langstrasse wollten sich damit nicht abfinden und gingen gerichtlich gegen einen durchgehend geöffneten Kiosk in ihrer Nähe vor.

Ihre Idee: Öffnungszeiten von Clubs müssen in Zürich im Rahmen einer Baubewilligung abgesegnet werden. Gegen die Bewilligung können Anwohnerinnen Rekurs einlegen. Warum soll das nicht auch für einen 24-Stunden-Shop gelten?

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Das höchste Gericht trat nicht auf die Beschwerde ein. Die Begründung:

  • Die drei Anwohner konnten kein genügendes Interesse nachweisen, um den Entscheid des Verwaltungsgerichts anzufechten.
  • Der Shop verursache keine eigenständige Belastung, der Lärm vermische sich mit den übrigen Immissionen des Nachtlebens im Viertel.
  • Wenn die Betriebszeiten eines einzelnen Shops beschränkt werden, nütze das den Bewohnern auch nichts.
Verlagerung des Lärms

Abgesehen davon: Lärmgeplagte haben keine guten Karten, wenn sie ihre Klagen mit dem Baurecht begründen, hielt das Gericht im noch unveröffentlichten Urteil fest.

Es sei zwar möglich, dass ein Teil der Kundschaft zu den nächtlichen Ruhestörungen beitrage. Doch der Shop sei nur einer von vielen 24-Stunden-Läden im Quartier. Wenn man die Verkaufszeiten eines einzelnen Shops beschränke, würde die Kundschaft auf andere Läden ausweichen – und das Lärmproblem einfach verlagern. Darum sei das gewählte baurechtliche Verfahren nicht geeignet, den Partylärm zu mindern. Wenn schon, müssten Einschränkungen für alle ähnlichen Betriebe im Quartier verfügt werden.

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Nicole Müller, Ressortleiterin
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