Wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach dem 60. Geburtstag endet, können ältere Arbeitslose unter gewissen Bedingungen Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Wegen einer Koordinationsregel besteht aber grundsätzlich kein Anspruch, wenn Sie mit Ihrer Frau Ergänzungsleistungen (EL) beziehen können.

Bei den EL zählen bei Verheirateten die Finanzen beider Ehegatten. Leistungen gibts nur, wenn das Vermögen unter 200’000 Franken liegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bisher wurde nur Ihr gemeinsames Sparvermögen betrachtet, das unter diesem Betrag liegt.

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Da Sie jetzt aber 60 Jahre alt sind, können Sie Ihr Pensionskassengeld, das auf einem Freizügigkeitskonto liegt, jederzeit beziehen. Für die Anspruchsprüfung der Ergänzungsleistungen wird Ihr PK-Geld ab diesem Moment mitberücksichtigt. Das ist unabhängig davon, ob Sie sich Ihr Vorsorgevermögen tatsächlich bereits auszahlen lassen oder damit noch bis zu Ihrer Pensionierung zuwarten wollen.

Wenn Ihr gesamtes Vermögen inklusive Freizügigkeitsguthaben 200’000 Franken oder mehr beträgt, werden die bisherigen Ergänzungsleistungen eingestellt. Der Anspruch kann erst neu geprüft und berechnet werden, wenn Ihr gemeinsames Vermögen unter diesen Grenzbetrag fällt.

Da Ihr PK-Guthaben höher ist und Ihre Frau mit Ihnen derzeit also gar keine EL mehr erhalten wird, kann Ihr Anspruch auf Überbrückungsleistungen nicht ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Die Vermögensschwelle bei den Überbrückungsleistungen ist mit 50’000 Franken für Einzelpersonen und 100’000 Franken für Ehepaare zwar tiefer angesetzt als bei den EL. Jedoch wird Pensionskassenguthaben der antragstellenden Person bei den ÜL nicht mitberücksichtigt, sofern es maximal 537’420 Franken beträgt. Ein Anspruch auf ÜL ist also durchaus möglich, wenn Sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

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