Schon an Eva Zellers* erstem Arbeitstag starrte ihr Kollege in ihren Ausschnitt. Sie suchte den Fehler bei sich. War die Bluse zu gewagt? Die zweideutigen Komplimente in den folgenden Wochen ignorierte sie anfänglich, doch sie begann, sich an ihrem neuen Arbeitsort unwohl zu fühlen. Erst als sie der Kollege zu sich nach Hause zum Nachtessen einlud und meinte, sie dürfe auch über Nacht bleiben, wurde Zeller richtig klar, was hier geschah.

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Die Enthüllungen um den US-amerikanischen Filmproduzenten Harvey Weinstein spülte das Thema der sexuellen Gewalt vor einiger Zeit wieder an die Oberfläche. Doch die Realität ist in der Regel weniger schrill, als in den Medien zum Fall Weinstein geschildert. Gerade in der Arbeitswelt beginnen die Belästigungen meist schleichend und versteckt – mit Blicken, Witzen, dummen Sprüchen, flüchtigen Berührungen, zweideutigen Bemerkungen. Bei solchen unscharfen Grenzen ist die Frage: Was ist noch tolerierbar? Was liegt nicht mehr drin?

Wann liegt sexuelle Belästigung vor?

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person massgebend. Es kommt somit nicht darauf an, was die Gegenseite mit ihrem Verhalten bezweckt – ob sie also tatsächlich ein sexuelles Entgegenkommen erreichen möchte oder sie ihr Verhalten mit Humor oder echter Zuneigung rechtfertigt. Sexuelle Belästigung beginnt im Job dann, wenn es für die Zielperson unangenehm wird und sie sich in ihrer Würde herabgesetzt fühlt.

Wer wird belästigt?

So wie Eva Zeller geht es vielen Frauen. Aber auch Männer können bei der Arbeit belästigt werden. Von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz überdurchschnittlich oft betroffen sind junge und neu eintretende Mitarbeitende, die im Betrieb schwächer positioniert sind; nicht selten Aushilfen oder Lernende. Auch Minderheiten wie Homosexuelle oder Transmenschen Sexuelle Orientierung und Geschlecht Was bedeutet LGBTQIA+? werden oft angegriffen.

Einer repräsentativen Studie zufolge erlebt jede zweite Person in der Schweiz in ihrem Erwerbsleben mindestens ein potenziell belästigendes Verhalten am Arbeitsplatz. «Sexuelle Belästigung kommt in allen Branchen vor», sagt Binh Tschan, zuständig für dieses Thema als Juristin bei der Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich.

Wer belästigt?

Frauen werden laut Tschan – wie im Fall von Eva Zeller – nicht nur von Kollegen, sondern auch von Vorgesetzten belästigt, wo ein noch deutlicheres Machtgefälle aufgrund der Hierarchie spürbar ist. Bei betroffenen Männern geht die Belästigung nicht selten von Gruppen aus. Dazu zwei Beispiele:

  • Ein Abteilungsleiter scherzt mit einer Angestellten, dass sie nur Aufstiegschancen habe, wenn sie sich mit ihm verabrede. Nach einer Zeit bemerkt sie, dass ihr direkter Vorgesetzte es ernst meint. Die Angestellte fühlt sich bedrängt.
  • Ein Maurerlehrling erzählt seinen Teamkollegen, dass er eine Freundin hat. Daraufhin fragen sie ihn ständig nach seinen sexuellen Erfolgen und Praktiken in der Beziehung aus. Die anfänglich harmlos empfundenen Sprüche arten in eine echte Plagerei aus. Dadurch wird die Arbeitsatmosphäre feindselig.

Häufig sind es auch Kunden, Gäste oder Patienten, die mit Worten oder Berührungen die Grenze überschreiten. Beispiele:

  • Ein dementer Mann kann es nicht bleiben lassen, die für die Pflege übliche körperliche Nähe auszunutzen, um seine Pflegerinnen zu begrapschen.
  • Eine Kellnerin erlebt immer wieder, dass die Stammgäste ihr einen Klaps auf den Po geben.
  • Eine Kioskverkäuferin stört sich an einem Kunden, der regelmässig Pornohefte direkt vor Ort anschaut, dazu Kommentare abgibt und ihr anzügliche Blicke zuwirft.
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Was lässt sich im Betrieb vorkehren?

Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet die Betriebe, Massnahmen vorzusehen, um Diskriminierung Gleichstellung Wo beginnt Diskriminierung? durch sexuelle Belästigung zu verhindern. Das Gesetz richtet sich also mit seinen Vorschriften und Sanktionen an die Arbeitgeber, nicht etwa an die belästigende Person.

Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, müsse der Arbeitgeber in erster Linie dafür sorgen, dass im Betrieb ein Klima herrscht, in dem sexuelle Belästigung gar nicht erst aufkommen könne, schreibt der Arbeitgeberverband zur Umsetzung. Und weiter: «Kommt es trotzdem dazu, müssen alle Beteiligten wissen, wie das richtige Vorgehen ist. Und der Arbeitgeber muss gegenüber dem Belästiger Konsequenzen ziehen, die von einem schriftlichen Verweis bis zu einer fristlosen Entlassung reichen können.»

Welche präventiven Massnahmen zu treffen sind, ist situations- und betriebsabhängig. Insbesondere in Frage kommen: ein klares Statement in der Betriebsordnung, dass sexuelle Belästigung nicht toleriert wird sowie interne Schulungen, die zur Sensibilisierung des Themas beitragen, dazu Merkblätter mit konkreten Handlungsanweisungen für Betroffene und Vorgesetzte. Grössere Betriebe nennen häufig eine Anlaufstelle oder Vertrauensperson für Betroffene.

Wie muss gehandelt werden?

Ist es allerdings bereits zu Belästigungen gekommen, müssen die Arbeitgeber handeln. Für die oben erwähnten Beispielfälle wären als Massnahmen denkbar:

  • Der Kollege von Eva Zeller wird von der Arbeitgeberin verwarnt; sie dulde kein sexualisiertes Betriebsklima. Zudem wird ihm die fristlose Kündigung Fristlose Kündigung «Raus, aber sofort!» im Wiederholungsfall angedroht.
  • Der leitende Angestellte wird in eine andere Abteilung versetzt und verwarnt. Die Firmenleitung verabschiedet eine Grundsatzerklärung und kommuniziert an alle Mitarbeitende, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verboten und im Betrieb auf keinen Fall toleriert werde.
  • Ähnlich verwarnt werden die Kollegen des Maurerlehrlings: Auch wenn der etwas ruppigere Umgang auf dem Bau berücksichtigt wird, stellt der Arbeitgeber hier klar, dass die Grenze zum Tolerierbaren überschritten wurde.
  • Im Fall des Demenzpatienten ordnet die Heimleitung an, dass dieser zukünftig nur noch von männlichen Pflegenden oder zumindest von zwei Pflegerinnen gleichzeitig versorgt wird.
  • Der Wirt der belästigten Kellnerin äussert sich gegenüber den Stammgästen deutlich, dass keine solchen Berührungen geduldet werden.
  • Die Kioskbetreiberin erteilt dem unangenehmen Kunden ein Hausverbot.
Welche Rechte haben Betroffene?

Betroffene Personen haben nicht nur den Anspruch, dass die sexuelle Belästigung beseitigt wird, sie können vom Arbeitgeber auch eine Entschädigung von maximal sechs Durchschnittslöhnen verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er angemessene Massnahmen zur Verhinderung von Belästigungen getroffen hat.

Problematisch ist, dass sich Betroffene häufig nicht oder erst sehr spät wehren. Die Gründe dafür sind verschieden. «Frauen möchten unter anderem nicht als überempfindlich erscheinen, Männer nicht als Memmen abgestempelt werden», sagt Gleichstellungs-Fachfrau Binh Tschan. «Betroffene kämpfen mit dem Dilemma, sich in einem frühen Stadium aus oben erwähnten Gründen nicht zu wehren und dass ihnen diese Zurückhaltung zum Vorwurf gemacht wird, wenn sich die Belästigungen später intensivieren. Ebenso besteht die Angst, dass ihnen die belästigenden Personen aufgrund ihrer Machtposition schaden können.»

Dabei ist Abwarten und Nichtstun bei einer Belästigung falsch. Denn: «Eine sexualisierte Betriebskultur, in welcher sexistische Witze, Sprüche, Anspielungen häufig vorkommen, erhöht die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen.» Dies schreiben die Experten des Info- und Beratungsportals belaestigt.ch, das seit Sommer 2017 aktiv ist. Sie raten, nicht darauf zu warten, dass die Belästigung von selbst aufhört. Meist ist es umgekehrt: sie wird ohne Reaktion nur noch massiver.

*Name geändert

So wehren Sie sich gegen sexuelle Belästigung

Infos für Arbeitnehmer:

  • Auf belaestigt.ch erhalten Betroffene von sexueller und sexistischer Belästigung am Arbeitsplatz eine kostenlose Online-Erstberatung sowie Tipps und Infos. Dort finden sich auch die Anlaufstellen nach Kantonen aufgelistet, die beratend bei einem Verfahren zur Seite stehen.
  • Sollte sich betriebsintern keine Lösung mit dem Arbeitgeber finden lassen, bleibt nur der Rechtsweg mittels Eingabe an die Schlichtungsbehörde.
  • Wer sich entschliesst, rechtliche Schritte einzuleiten, sollte ein gutes Dossier mit möglichst vielen Nachweisen (Briefe, E-Mails, Protokolle, Liste von allfälligen Zeugen) zusammenstellen, damit die Belästigung bewiesen werden kann.
  • Der Anspruch ist erst nach zehn Jahren verjährt. Es ist irrelevant, ob das Arbeitsverhältnis noch andauert oder bereits beendet wurde.
  • Betroffene haben zudem die Möglichkeit, innert drei Monaten bei der Polizei einen Strafantrag gegen die Person einzureichen Opfer einer Straftat Den Täter anzeigen? , von der die sexuelle Belästigung ausgeht. Da die Beweisanforderungen im Strafverfahren höher sind und nur weitreichende Übergriffe strafrechtlich relevant sind, ist die Erfolgschance geringer. Allenfalls müssen Betroffene mit einer Ehrverletzungsklage rechnen.
     

Infos für Arbeitgeber:

  • Auf belaestigt.ch finden auch Arbeitgebende Informationen zu ihren Pflichten sowie Antworten auf die häufigsten Fragen von Seiten der Arbeitgebenden im Zusammenhang mit sexueller und sexistischer Belästigung am Arbeitsplatz.
  • Das Präventionsangebot «KMU konkret+» steht für KMU ab 2021 zur Verfügung. Es kann auf den Kontext eines spezifischen Unternehmens zugeschnitten werden. Es hat zum Ziel, einen Beitrag zur belästigungsfreien Betriebskultur zu leisten. Es werden sowohl Führungskräfte als auch Mitarbeitende angesprochen. Zudem kann ein firmeninterner Leitfaden entwickelt werden.
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Jasmine Helbling, Redaktorin
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