Das stimmt so nicht unbedingt. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss, sondern lässt auch zu, dass Sie mündlich kündigen können. Im Arbeitsvertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Normalarbeitsvertrag kann allerdings festgehalten sein, dass nur schriftlich gekündigt werden darf.

Wenn Sie eine solche Regelung im Arbeitsvertrag haben, ist eine mündliche Kündigung ungültig. Sie wird dann behandelt, als wäre sie nie ausgesprochen worden. Das würde in Ihrem Fall heissen, dass Sie nachträglich noch schriftlich kündigen müssen. Gibt es keine solche Regelung, ist die mündlich ausgesprochene Kündigung aber gültig. 

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Auch wenn Sie keine Schriftlichkeit für die Kündigung des Arbeitsvertrags vereinbart haben, ist es aus Beweisgründen empfehlenswert, schriftlich zu kündigen. Am besten senden Sie die Kündigung eingeschrieben oder lassen sich vom Arbeitgeber schriftlich inklusive Unterschrift bestätigen, dass er sie erhalten hat.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Januar 2017 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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