Die Pandemie ist schon lange her, trotzdem arbeiten noch viele Angestellte von zu Hause aus – einen oder mehrere Tage pro Woche. Dass Homeoffice beliebt ist, haben auch Betriebe gemerkt, die neue Leute suchen: Stelleninserate werben vermehrt damit. Doch bei einigen Firmen soll jetzt Schluss sein mit der grossen Freiheit. So rufen die UBS oder die Unternehmensberatung Deloitte ihre Belegschaft vermehrt zurück ins Büro. Das Industrieunternehmen Sulzer und der Onlinehändler Amazon schaffen das Homeoffice sogar ganz ab.

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Aber dürfen das Arbeitgeber einfach so? Und welche Rechte haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die lieber nicht ins Büro gehen und im Pandemie-Modus weiterarbeiten wollen? Der Beobachter gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Haben Angestellte einen Anspruch auf Homeoffice? 

Nein, denn im Gesetz steht nichts dazu. Grundsätzlich darf die Arbeitgeberin bestimmen, wo der Arbeitsort liegt, sprich: wo der Angestellte arbeiten muss. Oft steht im Vertrag etwas wie «Arbeitsort: Flurlingen».

Diesen Ort kann die Chefin aber wieder ändern, wenn es nötig ist – etwa weil das Büro oder die Werkstätte an einen anderen Ort zieht. Falls sich dadurch der Arbeitsweg verlängert, muss allerdings der zusätzliche Weg der Arbeitszeit angerechnet werden. Der Chef kann auch bestimmen, dass man einmal pro Woche in einer anderen Filiale arbeiten muss. Oder dass die Leute nicht mehr zu Hause, sondern nur noch im Büro arbeiten dürfen.

Juristisch ausgedrückt: Der Arbeitsort untersteht dem sogenannten Weisungsrecht. Wie andere organisatorische Dinge, etwa Pausen oder Details zu Absenz- und Ferienmeldungen. Angestellte können also grundsätzlich nichts dagegen machen, wenn sich daran etwas ändert. 

Und wenn im Personal- oder Betriebsreglement steht, dass man zwei Tage zu Hause arbeiten darf?

Grundsätzlich gilt das Gleiche: Der Betrieb entscheidet, wo gearbeitet wird – der Arbeitsort unterliegt dem Weisungsrecht. Der Arbeitgeber kann das Reglement einfach ändern.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Wenn der Angestellte beweisen kann, dass für ihn Homeoffice beim Vertragsschluss eine Bedingung war, ohne die er nicht unterschrieben hätte. Und – das ist wichtig – dass das der Chefin auch bewusst war. Juristinnen und Juristen reden hier von einer Conditio sine qua non. 

Wenn der Beweis gelingt, dann ist Homeoffice eine sogenannte individuelle Abrede, die der Betrieb nicht einfach nach Lust und Laune ändern kann.

Er müsste eine Änderungskündigung aussprechen, heisst: dem Angestellten mitteilen, dass er kündigt, wenn dieser die neuen Bedingungen nicht akzeptiert. Dabei muss er die geltende Kündigungsfrist einhalten. 

Was, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht zurück ins Büro kann?

Die Gesundheit geht grundsätzlich vor. Wie sich gesundheitliche Probleme auf die Arbeit auswirken, das muss grundsätzlich ein Arzt, eine Ärztin entscheiden. Wenn er oder sie zum Schluss kommt, dass die Arbeit im Büro nicht möglich ist, darf der Betrieb es nicht erzwingen.

Er darf auch nicht sofort kündigen, sondern erst wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Die dauert je nach Anzahl Dienstjahre 30 bis 180 Tage. 

Darf der Arbeitgeber die Büropräsenz kontrollieren und mit Sanktionen drohen?

Ja, der Betrieb darf überprüfen, ob seine Schäfchen tatsächlich vor Ort sind. Etwa indem sie sich mit einem Badge anmelden müssen oder mit anderen Kontrollsystemen. Wenn sich die Angestellten der Weisung des Arbeitgebers widersetzen, darf dieser Sanktionen aussprechen.

Je nach konkreter Situation kann das eine Verwarnung oder die ordentliche Kündigung sein. Sogar eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, falls jemand mehrfach nicht vor Ort erscheint. 

Haben Sie rechtliche Fragen?

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