Bis zu drei Tage frei pro Krankheitsfall – das ist im Normalfall die gesamte Auszeit, die Angestellte erhalten, wenn ihr Kind krank ist. Den Lohn erhielten sie nur so lange weiter ausgezahlt, bis sie eine angemessene Ersatzlösung für die Betreuung gefunden hatten. Wenn das Kind aber schwer erkrankt, gelten andere Regeln.

Eltern wird ein bezahlter Betreuungsurlaub von 14 Wochen gewährt, wenn ein Kind schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist. Der Staat bezahlt in Form von Erwerbsersatz, wie etwa die Mutterschaftsentschädigung. So können Eltern sich dem Kind besser widmen und müssen sich keine Sorgen machen um eine Erwerbseinbusse oder eine Kündigung. So sollen Familie und Beruf besser vereinbar, Eltern entlastet und die Heilungschancen des Kindes erhöht werden.

Was heisst «schwere gesundheitliche Beeinträchtigung»?

Krankheit oder Unfall gelten als schwer, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

  • Der körperliche oder psychische Zustand des Kindes hat sich einschneidend verändert.
  • Eine bleibende Beeinträchtigung oder gar der Tod drohen. Oder der Krankheitsverlauf ist schwer vorhersehbar.
  • Der Betreuungsbedarf des Kindes hat sich erhöht.
  • Mindestens ein Elternteil muss seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, um das Kind betreuen zu können.

Welche Eltern haben Anspruch?

Erwerbstätige Mütter und Väter, die ihre Arbeit unterbrechen – ob Angestellte oder Selbständige, auch im eigenen Betrieb, gegen Barlohn. Der Anspruch besteht auch, wenn nur ein Elternteil arbeitet oder beide Teilzeit arbeiten.

Arbeitslose Mütter und Väter haben Anspruch, wenn die Betreuung des Kindes ihre Anwesenheit erfordert und sie zuvor Arbeitslosentaggeld bezogen haben. Ebenso arbeitsunfähige Eltern, die bis anhin Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung (z.B. Krankentaggeldversicherung) bezogen, oder die noch angestellt sind, auch wenn ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankentaggeld inzwischen ausgeschöpft ist.

Müssen die Eltern verheiratet sein?

Nein, der Zivilstand spielt keine Rolle. Massgebend ist das rechtliche Verhältnis zum Kind.

Was ist mit Pflege- und Stiefeltern?

Auch Pflegeeltern sind anspruchsberechtigt, wenn sie das Kind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben, und wenn eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt. Stiefmütter oder -väter haben ebenfalls Anspruch, wenn sie im gleichen Haushalt mit dem sorgeberechtigten Elternteil wohnen, das Kind mitpflegen und ein Elternteil auf seinen Anspruch verzichtet. Der Urlaub kann von maximal zwei Personen bezogen werden.

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Wie hoch ist das Taggeld?

Es beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns, bevor das Kind krank wurde oder verunfallt ist – maximal 220 Franken pro Tag.

Wie den Betreuungsurlaub beziehen?

Die 14 Wochen müssen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise. Wenn beide Elternteile arbeiten, haben sie je Anspruch auf sieben Wochen. Sie können die Zeit aber anders aufteilen. Dann müssen sie den Arbeitgeber nur informieren, eine Genehmigung ist nicht nötig. Die Eltern können den Betreuungsurlaub frei unter sich aufteilen. Wenn sich die Eltern dabei nicht einig werden, wird jedem Elternteil die Hälfte des Urlaubs zugesprochen. Wenn beide für den gleichen Tag Betreuungsurlaub beziehen, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädigung – das Kontingent wird somit schneller aufgebraucht.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Er muss 14 Wochen freie Zeit gewähren. Bezüglich Ferienanspruch ist diese Zeit so zu behandeln, wie wenn die Angestellten gearbeitet hätten – die Ferien dürfen also nicht gekürzt werden. Chefin oder Chef können erst nach sechs Monaten kündigen – allerdings früher, wenn der gesamte Urlaub bereits bezogen ist.

Hilfsstellen: Hier erhalten Eltern Entlastung
  • www.kinder-spitex.ch: Entlastung und Unterstützung der Familie und anderer Bezugspersonen kranker Kinder.
     
  • www.redcross.ch: Die Rotkreuz-Kinderbetreuung (KBH) bietet eine vorübergehende Hilfe an, wenn erwerbsmässige Eltern nicht weiter wissen, wem sie ihr krankes Kind anvertrauen können. Unterstützung erhalten auch gesundheitlich angeschlagene Mütter und Väter sowie Eltern, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden. Das Angebot gilt bis zum 12. Altersjahr, der Preis richtet sich nach der finanziellen Situation. Der Betreuungsdienst ist nicht zuständig bei schweren Erkrankungen oder Unfällen von Kindern, die eine fachspezifische Pflege erfordern. Für solche Fälle müssen die Eltern die spitalexterne Pflege in Anspruch nehmen.
     
  • www.entlastungsdienst.ch: (mit weiteren Links zu kantonalen Angeboten, aber auch zu Fach- und Selbsthilfeorganisationen): Betreuung und Pflege von chronisch kranken oder behinderten Kindern.
     
  • www.pro-pallium.ch: Stundenweise Entlastung der Eltern durch Freiwillige, die Unterstützung für den Alltag bieten. Etwa zum Vorlesen, Basteln, Spielen oder Plaudern. Die Stiftung vernetzt die Familien mit anderen betroffenen Eltern und gibt Kontakte für weiterführende Hilfsstellen an.
     
  • www.intensiv-kids.ch: Ein Zusammenschluss von Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen. Mit seiner Arbeit macht der Verein auf die Anliegen von Familien mit komplex erkrankten und behinderten Kindern sowie jungen Erwachsenen aufmerksam. Er setzt sich für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch und gemeinsame Aktivitäten ein.


Daneben stehen weitere kantonale oder gemeindeinterne Angebote von Stunden- oder Tagesbetreuung zur Verfügung. Auskunft geben die Wohngemeinden. Auch private Anbieter gibt es immer zahlreicher.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Juni 2007 veröffentlicht.

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