Ja, denn der Nationalfeiertag ist laut Verfassung in der ganzen Schweiz ein bezahlter Feiertag. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihre Reinigungskraft bei Ihnen im Stunden- oder Monatslohn angestellt ist. Wichtig ist einzig, dass der 1. August dieses Jahr auf einen Dienstag und damit auf einen Arbeitstag fällt. Somit haben Sie den Lohn für die ausgefallenen zwei Arbeitsstunden tatsächlich zu bezahlen.
Anders ist dies bei den kantonalen Feiertagen. Weil eine gesetzliche Regelung dazu fehlt, ob die Arbeitgebenden auch an diesen Tagen Lohn schulden, ist die Sache komplizierter. In der Regel erhalten Angestellte im Monatslohn trotz Feiertagen den Lohn ohne Lohnabzug.
Doch bei Stundenlöhnern hängt der Lohnanspruch an Feiertagen vom Arbeitsvertrag ab. Auch kantonale Normalarbeitsverträge für Hausangestellte könnten einen Lohnanspruch an kantonalen, arbeitsfreien Feiertagen vorsehen. Beispielsweise in den Kantonen Bern, Aargau, Zürich und St. Gallen ist dies aber nicht der Fall.
Müssen für Hausangestellte auch Kinderzulagen abgerechnet werden? Was ist bei Angestellten im AHV-Rentenalter zu beachten? Antworten zu diesen und weiteren Fragen erhalten Sie als Beobachter-Abonnentin im Merkblatt «Anmeldung Hausangestellte». Wie ein solcher Arbeitsvertrag aussehen könnte, zeigt überdies die Mustervorlage «Anstellung einer Reinigungskraft».
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