Nein. Ihr Vorgesetzter darf den Fehlbetrag den Mitarbeitenden nicht vom Lohn abziehen. Selbst dann nicht, wenn das in Ihrem Vertrag so steht. Er müsste stattdessen in Erfahrung bringen, wer für das Kassenmanko verantwortlich ist – und dann nur diese Person zur Rechenschaft ziehen.

Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die Gefahr eines Verlustes mit geeigneten Sicherungsmassnahmen so gering wie möglich zu halten und das Restrisiko selber zu tragen. Denkbar wäre, dass jeweils nur ein Mitarbeiter für eine Kasse zuständig ist und bei jeder Übergabe vorgängig abgerechnet wird. So lassen sich Fehler leichter einer bestimmten Person zuordnen.

Klaut ein Mitarbeiter, haftet er voll. Bei Fehlern hingegen kommt es auf die Schwere des Verschuldens an: Bei leichter Fahrlässigkeit besteht geringe Haftung, bei mittlerer eingeschränkte und bei grober volle Haftung. Grob fahrlässig wäre etwa, einen grösseren Betrag entgegenzunehmen, ohne abzuzählen.

Mehr zu den Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis bei Guider

Welche Loyalität darf der Arbeitgeber einfordern? Welche Rechte hat man, wenn man sich im Mitarbeitergespräch oder bei der Leistungsbeurteilung ungerecht behandelt fühlt? Darf der Chef private Mails mitlesen? Beobachter-Abonnenten wissen, welche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis gelten und können sich wehren, wenn es die Situation erfordert.

Buchtipp
Arbeitsrecht – Alles von der Stellensuche bis zur Kündigung
Buchcover Arbeitsrecht