Nein. Sie haben offensichtlich damit gerechnet, dass Ihnen gekündigt wird, die Arbeitslosigkeit war vorhersehbar. Deshalb haben Sie bei der Krippe kein Recht auf ausserordentliche Kündigung. Sie müssen die vertraglichen Kündigungsfristen und -termine einhalten und bis dahin grundsätzlich weiterzahlen. 

Krippen haben Schadenminderungspflicht

Immerhin muss die Krippe Ihnen das Geld anrechnen, das sie nun spart, weil sie Ihr Kind nicht betreuen muss – etwa Kosten für die Verpflegung und sonstiges Material. Schadenminderungspflicht nennt sich das. 

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Dazu gehört auch, dass die Krippe anstelle Ihres Sohnes ein anderes Kind aufnehmen muss, falls sie mit zumutbarem Aufwand eines findet. Wenn es eine Warteliste gibt, muss die Krippe die Eltern kontaktieren und ihnen den frei gewordenen Platz anbieten. Falls es keine Warteliste gibt, muss sie ein entsprechendes Inserat publizieren.

Wenn die Krippe ein neues Kind aufnimmt, muss sie sich anrechnen lassen, was sie damit verdient – und Ihnen entsprechend weniger verrechnen. Das Gleiche gilt, wenn sie den Platz absichtlich nicht besetzt.

Krippenplätze sind ein begehrtes Gut, und wahrscheinlich wird sich ein anderes Kind finden. Trotzdem: Wenn es hart auf hart kommt, müssen Sie beweisen, dass die Kinderkrippe den Platz neu besetzen konnte oder dessen Besetzung absichtlich unterlassen hat.

Kündigen bei Vertragsverletzung

Anders ist die Rechtslage, wenn die Krippe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und Sie deshalb kündigen mussten. Dann gelten die vertraglichen Kündigungsbestimmungen nicht.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind in Gefahr ist – etwa wegen mangelnder Hygiene, weil dauernd die Betreuungspersonen wechseln oder nicht professionell arbeiten. In einem solchen Fall können Sie fristlos kündigen und müssen nichts nachzahlen. Aber auch hier gilt: Sie müssen die Vertragsverletzung beweisen.

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