10 Antworten zum «Konkubinat plus»
Die Schweiz will eine neue rechtlich geregelte Paarbeziehung einführen. Der Beobachter klärt auf.

Es soll einfacher werden, die Partnerschaft zu regeln, auch ohne Heirat.
1. Was gilt heute?
Für Liebespaare gibt es rechtlich gesehen nur zwei Extreme. Entweder man heiratet mit allen weitreichenden, lebenslangen Rechten und Pflichten. Oder man lebt im Konkubinat. Dieses ist gesetzlich gar nicht geregelt, es werden ihm aber punktuell gewisse Rechtswirkungen zuerkannt. Ein Konkubinatspaar kann jedoch seine Beziehung in vielen Belangen vertraglich miteinander regeln.
2. Warum braucht es die formelle Lebenspartnerschaft?
Weil die meisten unverheirateten Paare nichts regeln. Die Folge bei Streit: grosse Unsicherheit. Hier setzt die formelle Lebenspartnerschaft an, auch Pacs genannt, für Pacte civil de solidarité. Der Pacs gibt Paaren neben der Ehe eine zusätzliche einfache Möglichkeit, um bestimmte Bereiche ihrer Partnerschaft zu regeln, vor allem für die Dauer des Zusammenlebens.
3. Für wen ist der Pacs gedacht?
Man spricht beim Pacs von einem «Konkubinat plus» – weil er bindender ist als das blosse Zusammenleben, aber weniger verpflichtend als die Ehe. Gedacht ist er etwa für junge Paare, die (noch) nicht heiraten möchten. Oder für Paare, die erst in einem fortgeschrittenen Lebensabschnitt zusammenfinden und bewusst auf eine (erneute) Eheschliessung verzichten.
4. Wer kann einen Pacs eingehen?
Alle Paare, unabhängig von ihrem Geschlecht. Es gilt dasselbe wie für die Eheschliessung: Die Personen müssen über 18 und urteilsfähig sein. Sie dürfen nicht nahe miteinander verwandt und nicht bereits verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder einem Pacs leben. Es ist noch offen, ob der Pacs durch persönliche, gemeinsame Erklärung auf dem Notariat oder auf dem Zivilstandsamt geschlossen wird.
5. Welche Rechte und Pflichten gelten, wenn man einen Pacs schliesst?
Während des Zusammenlebens sind die wichtigsten Rechte und Pflichten wie in der Ehe geregelt. So besteht eine gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht. Jeder kann die Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse vertreten, und die Familienwohnung ist geschützt. Sprich: Sie kann nur mit Zustimmung der anderen Person gekündigt oder verkauft werden. Auch können beide den Partner respektive die Partnerin vertreten, falls er oder sie urteilsunfähig werden sollte.
6. Was bringt der Pacs sonst noch?
Ein offizielles Dokument, das die Partnerschaft bestätigt. Dies kann hilfreich sein, etwa bei Spitalbesuchen oder im Verkehr mit Behörden oder Versicherungen. Trennt sich ein Pacs-Paar, kann es das Zivilgericht einschalten, damit dieses das Getrenntleben regelt. Das Gericht kann – wie in einem Eheschutzverfahren bei Verheirateten – folgende Punkte regeln:
- die Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr respektive Betreuungsanteile)
- die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und die Partnerin oder den Partner
- die Benützung der Familienwohnung und des Hausrates
7. Wie lange gelten diese gerichtlichen Massnahmen?
Grundsätzlich enden die Massnahmen, wenn der Pacs aufgelöst wird (siehe unten). Sind sich die Eltern dann in Bezug auf die Familienwohnung und/oder die Kinderbelange uneinig, kann eine Seite innert sechs Monaten auf Regelung dieser Auflösungsfolgen klagen. Dann gelten die Massnahmen bezüglich Kinderbelangen und Familienwohnung weiter, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.
8. Was regelt der Pacs nicht? Inwiefern unterscheidet er sich von der Ehe?
Der Pacs hat keinen Einfluss auf den Zivilstand, den Namen, das Bürgerrecht oder das Bundessteuerrecht. Er regelt insbesondere auch das Erbrecht nicht. Sprich: Wenn der Partner oder die Partnerin stirbt, erbt der oder die andere nicht automatisch. Auch die gemeinsame Adoption wird für ein Pacs-Paar nicht möglich sein. Vor allem sieht der Pacs bei der Auflösung keinen Unterhalt und keine Aufteilung des während des Pacs angesparten Vermögens sowie der Leistungen der AHV oder der Pensionskasse vor. Der Tod einer Partnerin oder eines Partners führt auch nicht zu einer Hinterlassenenrente.
9. Wie kann ein Pacs wieder aufgehoben werden?
Relativ einfach und unkompliziert, nämlich durch eine Erklärung beim Zivilstandsamt. Bei einer gemeinsamen Erklärung ist der Pacs 30 Tage später aufgelöst, sofern in dieser Zeit von keiner Seite ein Widerruf erfolgt. Wenn nur eine Seite die Auflösung verlangt, teilt dies das Amt der anderen Seite mit. Der Pacs gilt dann, 30 Tage nachdem die andere Seite diese Mitteilung erhalten hat, als aufgelöst.
10. Kann noch was kommen nach der Auflösung?
Wenn das Paar Kinder hat und es sich nicht einigen kann über die Kinderbelange oder die Familienwohnung, dann kann es innert sechs Monaten nach der Auflösung des Pacs das Gericht einschalten. Wie bei der Scheidung von Verheirateten kann das Gericht die Elternrechte und -pflichten regeln, also die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr respektive die Betreuungsanteile sowie den Kindesunterhalt. Und es kann einer Seite die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an der bisherigen Familienwohnung allein übertragen. Oder ihr gegen angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht in der Wohnung oder dem Haus der anderen Seite einräumen. Dies, wenn sie wegen der Kinder darauf angewiesen ist und es der anderen Seite zugemutet werden kann.
Nach Ablauf der sechs Monate kann die Regelung der Familienwohnung nicht mehr gerichtlich verlangt werden – Kinderbelange aber weiterhin.
So geht es nun weiter: Bis zum 17. September 2026 haben interessierte Personen und Organisationen Zeit, Stellung zu nehmen. Anschliessend überarbeitet und finalisiert die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats ihren Gesetzesentwurf und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Stellungnahme. Frühestens in der Sommer- oder der Herbstsession 2027 geht die Vorlage in den Stände- und anschliessend in den Nationalrat. Wenn beide Räte das neue Gesetz verabschiedet haben, könnte noch das Referendum dagegen ergriffen werden, so dass es zu einer Volksabstimmung käme. Mit Inkrafttreten ist nicht vor Mitte 2028 zu rechnen.
- Medienmitteilung Parlament: Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eröffnet die Vernehmlassung zu formeller Lebenspartnerschaft






