Falls Sie und Ihr Mann in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, werden die ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung nicht hälftig geteilt. Ohne Ehevertrag bekommen die Eheleute je die Hälfte der ehelichen Errungenschaft. Dazu gehört alles, was aus Einkommen und Vermögensertrag während der Ehe gespart wurde.

Grundsätzlich ist es möglich, in der Scheidungsvereinbarung auf die Teilung zu verzichten oder einen anderen Verteilmodus zu wählen. Dazu kann man Sie aber nicht zwingen.

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Geteilt werden nur die Ersparnisse, die bei Anmeldung der Scheidung beim Gericht vorhanden sind. Ihr Noch-Ehemann könnte Sie schädigen, indem er sich etwa teure Ferien leistet oder das Geld für andere Vergnügungen ausgibt.

Sollte er dagegen Geld an seine Partnerin verschenken, haben Sie das Gesetz auf Ihrer Seite. Schenkungen, die er während der letzten fünf Jahre ohne Ihre Zustimmung gemacht hat, würden einfach zur noch vorhandenen Errungenschaft hinzugezählt. Wenn eine Absicht zur Schädigung erkannt wird, zählt man sogar auch frühere Schenkungen dazu.

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Fallbeispiele «Güterrechtliche Auseinandersetzung»

Wie wird das eheliche Vermögen bei Scheidung oder Tod aufgeteilt? Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erhalten mit den Fallbeispielen «Güterrechtliche Auseinandersetzung» einen Überblick, wie sich die Aufteilung bei der Gütergemeinschaft und bei der Errungenschaftsbeteiligung gestaltet.

Sollte Ihr Mann Vermögenswerte verstecken, dürfte er damit ebenfalls nicht durchkommen. Wenn bei der Scheidung plötzlich grössere Summen fehlen, müsste er im Streitfall nachweisen, wofür er das Geld ausgegeben hat. Misslingt das, kann das Gericht die unerklärlichen Abgänge zur Errungenschaft hinzuzählen.

Falls Sie befürchten, dass Ihr Mann seine Errungenschaft absichtlich verpulvert, könnten Sie schon vor der Scheidung vom Gericht verlangen, dass er nicht mehr auf alles Zugriff hat. Zusätzlich könnten Sie auch den Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung beantragen. Dann wird die bisherige eheliche Errungenschaft schon vor der Scheidung hälftig geteilt.

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