Wer ohne wichtigen Grund vom Eheversprechen zurücktritt, muss einen fairen Anteil der Auslagen übernehmen, die dem anderen wegen der geplanten Heirat entstanden sind.

Ein wichtiger Grund für den Verlöbnisbruch Ihres Exverlobten läge etwa vor, wenn Sie ihm untreu gewesen wären. Dass er sich in eine andere Person verliebt hat, gilt dagegen nicht als genügend wichtiger Grund, um ihn von der Übernahme eines Kostenanteils zu befreien.

Sind Sie beide ungefähr gleich finanzkräftig, hätte er etwa die Hälfte der Kosten zu tragen. Den Ring müssten Sie ihm zurückgeben, wenn er danach verlangt.

Achtung: Beide Ansprüche müssen innert eines Jahres seit der Auflösung des Verlöbnisses geltend gemacht werden.

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