Das lässt sich nicht leicht beantworten. Klar ist: Wenn ein Elternteil das Kind allein betreut, also die alleinige Obhut hat, und der andere nur ein minimales Besuchsrecht hat, muss Letzterer allein für den ganzen Barunterhalt des Kindes aufkommen.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn die Eltern das Kind abwechselnd betreuen – also die alternierende Obhut haben – und ähnlich leistungsfähig sind, also gleich viel Geld zur Verfügung haben, wenn von ihrem Einkommen das Existenzminimum abgezogen wird. Dann müssen beide für das Kind bezahlen – und zwar umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen. Betreut also ein Elternteil das Kind zu 40 Prozent, muss er oder sie 60 Prozent des Barunterhalts bezahlen.