Ja, die AHV-Beitragspflicht endet erst, wenn man das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Es liegt für Frauen bei 64, für Männer bei 65 Jahren. Beim Rentenvorbezug besteht die Beitragspflicht weiter, deshalb muss Ihr Mann nun als Nichterwerbstätiger Beiträge entrichten. Solange Ihr Mann erwerbstätig war, hatte er genug verdient, dass auch Ihre Beiträge als bezahlt gegolten haben. Nun, da Ihr Mann zu arbeiten aufhört, müssen auch Sie wieder Zahlungen an die AHV leisten.

Die Höhe der AHV-Beiträge ist davon abhängig, wie hoch Ihr Ersatzeinkommen insbesondere aus der AHV- und der Pensionskassenrente ist und wie viel Vermögen Sie beide haben. Wohlhabendere bezahlen mehr als finanzschwächere Personen. Die Beiträge belaufen sich pro Person auf mindestens 514 Franken; die Obergrenze liegt bei 25'700 Franken (inklusive der IV- und EO-Beiträge).

Die Berechnung (siehe Merkblatt des Bundesamts für Sozialversicherungen) ist recht kompliziert, wird von der AHV-Kasse vorgenommen und Ihnen per Beitragsverfügung mitgeteilt.

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Achtung: Seit 2023 beträgt die AHV-Mindestrente 1225 und die Maximalrente 2450 Franken. Der AHV-Beitragssatz wurde 2020 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf je 4.35% erhöht.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
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