Kann ich die AHV-Rente ohne Kürzung vorbeziehen?
Meine Freundinnen und ich fragen uns: Können Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 die AHV-Rente immer noch mit 64 Jahren beziehen, ohne finanzielle Nachteile?
Veröffentlicht am 20. August 2025 - 10:58 Uhr
Nein. Seit dem 1. Januar 2024 gilt grundsätzlich das Referenzalter von 65 Jahren. Zwar gibt es für die Jahrgänge 1961 bis 1969 Übergangsregelungen. Ohne Kürzung kann die Rente kann aber nur dann für ein Jahr vorbezogen werden, wenn der massgebende durchschnittliche Verdienst für die Rentenberechnung maximal 60’480 Franken beträgt.
Zudem verlieren alle Frauen der Übergangsgeneration den Anspruch auf den Rentenzuschlag, wenn sie die Rente vorbeziehen. Somit bedeutet der Rentenvorbezug, wenn nur die AHV-Rente betrachtet wird, in jedem Fall einen finanziellen Verlust.
Die Regelung im Detail lautet so: Die Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur sogenannten Übergangsgeneration, für sie wird das Referenzalter in 3-Monats-Schritten angehoben. Das heisst also
- für Jahrgang 1961: 64 plus 3 Monate;
- für Jahrgang 1962: 64 plus 6 Monate;
- für 1963: 64 plus 9 Monate.
- Der Jahrgang 1964 wird mit dem 65. Geburtstag ordentlich pensioniert.
Wenn Sie und Ihre Freundinnen die Rente schon mit 64 Jahren beziehen, gilt das also als Vorbezug. Die Frauen der Übergangsgeneration können aber die Rente mit 62 Jahren vorbeziehen, also wie bisher. Alle anderen können den Vorbezug frühestens mit 63 Jahren beantragen.
Vorteile der Übergangsgeneration
Die Jahrgänge 1961 bis 1969 profitieren von zwei weiteren Vorteilen. Erstens sind die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug tiefer. Wenn auch bei fast allen die vorbezogene Rente ein Leben lang gekürzt wird. Wobei Frauen, deren massgebendes durchschnittliches Einkommen für die Rentenberechnung höchstens 60’480 Franken (Stand 2025) beträgt, die Rente ohne Kürzung ein Jahr vorbeziehen können.
Zweitens bekommen die Frauen der Übergangsgeneration einen Rentenzuschlag. Die Höhe hängt vom massgebenden durchschnittlichen versicherten Verdienst für die Rentenberechnung ab. Wenn die Rente nun vorbezogen wird, sei es auch nur um wenige Monate, dann verfällt das Recht auf den Rentenzuschlag.
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