Die Bundesverfassung, die über den anderen Gesetzen der Schweiz steht, sagt in Artikel 127 klipp und klar: «Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt.» Gemeint ist damit: Der gleiche Sachverhalt, dasselbe Einkommen einer Person dürfen nicht in zwei Kantonen gleichzeitig besteuert werden. Logisch, könnte man meinen. Ist es auch.

Mehrere Gesetze regeln, was das bedeutet: Wer was besteuern darf, wer wo wofür Steuern bezahlen muss. Zum Beispiel: Wer in Bern wohnt und in Zürich arbeitet, muss seinen Lohn in Bern versteuern – Zürich geht leer aus, es gilt das Wohnortprinzip. Wer im Mai von Basel nach Luzern zügelt, zahlt fürs ganze Jahr in Luzern Steuern – Basel geht leer aus, es gilt das Stichtagsprinzip per 31. Dezember.

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Wer in St. Gallen wohnt und in Davos ein Ferienhaus besitzt, muss den Wert dieses Ferienhauses sowie dessen Erträge (aktuell noch den Eigenmietwert) in Davos versteuern. Weil Liegenschaften – anders als bewegliches Vermögen – dort besteuert werden, wo sie sind, und nicht dort, wo der Besitzer lebt. Das sind einige dieser Grundsätze.

Mit Umzug 40 Prozent Steuern gespart – zumindest vorerst

Doch der Teufel steckt, wie so oft, im Detail. Das zeigt ein aktueller Fall, der unlängst vom Bundesgericht entschieden wurde: zugunsten des Steuerpflichtigen – und zulasten eines der beiden Kantone, die sich um die Zuständigkeit stritten. Der Grund: Das Doppelbesteuerungsverbot sei wichtiger als Verfahrensfragen.

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Im konkreten Fall ging es um einen Vermögensverwalter, der sich im Jahr 2018 in Zürich ab- und im Kanton Graubünden anmeldete. Dort hatte er zwei Jahre zuvor eine 4,5-Zimmer-Ferienwohnung gekauft. Kurz nach der Ummeldung erhielt er eine Kapitalauszahlung aus seiner Pensionskasse (PK), weil er sich teilpensionieren liess. Weil diese jetzt in Graubünden besteuert wurde, bezahlte er 81’000 Franken oder 40 Prozent weniger Steuern als in Zürich. Graubünden besteuerte ihn auch in den folgenden Jahren für weitere PK-Auszahlungen.

Erst 2021 reagierte Zürich, nachdem der Mann sich seine Säule 3a auszahlen liess. Zürich behauptete jetzt, der Mann habe seinen Lebensmittelpunkt gar nie ins Bündnerland verlegt, sondern sei immer in Zürich wohnhaft (und damit auch steuerpflichtig) gewesen. Das gab der Mann auch kurz darauf zu: Entgegen seinen früheren Angaben habe es keinen Umzug in den Kanton Graubünden gegeben. Das Zürcher Steueramt schätzte den Mann daraufhin für den PK-Bezug im Jahr 2018 ein. Erst gegen die danach verschickte Rechnung erhob er Einsprache und machte geltend, er habe ja bereits in Graubünden dafür Steuern bezahlt.

Graubünden wiederum wollte kein Geld zurückzahlen, weil der Mann nie Einsprache gegen die dortigen Steuerentscheide gemacht hatte und alle Fristen längst abgelaufen seien.

Bundesgericht ändert Praxis – zugunsten der Steuerpflichtigen

Trotzdem weist das Bundesgericht Graubünden jetzt an, die zu viel verlangten Kantons- und Gemeindesteuern zurückzuerstatten. Lediglich die Verfahrenskosten muss der Mann übernehmen, weil er diese mit seiner (falschen) Anmeldung im Kanton Graubünden und dem späteren Widerruf der Wohnsitznahme selber verursacht habe.

Ein komplizierter Fall, der nicht alle betrifft – gleichwohl ist er interessant, weil das Bundesgericht erst seit 2023 in diesem Sinn entscheidet. Vorher hatte das höchste Gericht in ähnlichen Fällen jeweils streng formal geurteilt. Wer im Kanton X die Einsprachefrist gegen die Steuereinschätzung verpasst hatte, musste am Ende vielleicht doppelt bezahlen. Nämlich dann, wenn der Kanton Y erst Jahre später die sogenannte Steuerhoheit für sich beanspruchte – und am Ende recht erhielt.

Neu sagt das Bundesgericht: Nur wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen «qualifiziert missbräuchlich» ist, kommt es zur Doppelbesteuerung – ansonsten geht das Verfahren zulasten jenes Kantons, der juristisch gesehen gar kein Besteuerungsrecht hat.

Quellen