Eine letztwillige Verfügung schreibt man nicht unbedingt für immer. Ein Testament sollte alle paar Jahre überprüft werden. Oft verändert sich die Situation, Anpassungen werden nötig.

Vielleicht hat sich der grosszügig bedachte Göttibub anders entwickelt als erwartet, oder die hochgelobte Entwicklungshilfeorganisation Legate «Meine Goldvreneli sollen an die Nachbarin gehen» macht plötzlich mit Veruntreuungen Schlagzeilen.

Ein Testament kann jederzeit geändert, ergänzt oder ganz aufgehoben werden. Dabei muss man die Formvorschriften einhalten: Änderungen und Ergänzungen müssen immer von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift bestätigt werden. Wer das nicht selber kann oder will, muss sie von einem Notar öffentlich beurkunden Öffentliche Beurkundung Müssen wir damit zum Notar? lassen.

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Die folgenden drei Punkte muss man beim Aufsetzen des Testaments beachten:
  1. Kleinere Änderungen am Testament: Eine Begünstigung oder ein Betrag kann jederzeit geändert oder ganz aus dem Testament gestrichen werden. Nehmen Sie die Änderung handschriftlich vor und bestätigen Sie sie an der entsprechenden Stelle am Rand des Dokuments mit Datum und Unterschrift.
  2. Grössere Änderungen und Ergänzungen am Testament: Solche Anpassungen machen das Dokument schnell unübersichtlich und unleserlich. Schreiben Sie lieber eine separate Ergänzung – unterhalb der Unterschrift oder auf einem neuen Blatt. Schreiben Sie im Titel deutlich, dass es sich um eine Ergänzung des bestehenden Testaments handelt – sonst könnte der Eindruck entstehen, es handle sich um ein neues Testament, das das alte ersetzen soll. Beispiel: «Ergänzungen zum Testament vom 21. Februar 2020.» Auch die Ergänzung muss mit Datum und Unterschrift versehen sein (siehe weiter unten «So formulieren Sie Ihr Testament!»).
  3. Testament aufheben: Das geht am einfachsten, indem Sie es vernichten – zerreissen, verbrennen, schreddern oder auf andere Art zerstören. Falls aber noch Kopien vorhanden sind, könnte das später zu Unklarheiten führen. Rechtlich geht bei mehreren Testamenten zwar immer das neuere den älteren vor. Aber manchmal ist nicht ganz klar , ob das neuere nur als Ergänzung gedacht war. Sicherheitshalber sollten Sie deshalb in jedem neuen Testament schreiben, dass damit alle bisherigen Verfügungen aufgehoben sind.
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Testament hinterlegen: Das gilt

Man kann das Testament auch aufheben oder ändern, wenn man es gar nicht zu Hause aufbewahrt. Etwa wenn man es bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt hat oder es beim beurkundenden Notar aufbewahren lässt (sogenanntes öffentliches Testament).

Die kantonale Aufbewahrungsstelle muss das Testament jederzeit wieder herausgeben. So kann man es nach Hause nehmen, ändern oder vernichten. Man kann es auch bei der Aufbewahrungsstelle lassen und auf einem Dokument die Ergänzungen notieren oder in einer neuen Verfügung schreiben, dass die alte aufgehoben wird.

Nach dem Tod werden dann trotzdem beide Testamente eröffnet, wobei das neuere Vorrang hat gegenüber dem älteren. Aber Achtung: Mehrere Testamente können zu Unklarheiten oder Konflikten unter den Erben führen. Daher sollte man «Mehrspurigkeiten» wenn immer möglich vermeiden.

Beim Notar kann die öffentliche Urkunde nicht immer einfach so herausverlangt werden. Denn je nach kantonalem Gesetz muss der Notar zwingend ein Exemplar all seiner beurkundeten Dokumente aufbewahren.

Sie können aber trotzdem Änderungen vornehmen. Auch das öffentliche Testament lässt sich mit einem handschriftlichen neuen Testament modifizieren oder aufheben.

Achtung: Die Erbrechtsrevision 2023 gilt nicht für frühere Todesfälle!

In einem Erbschaftsfall ist immer das Recht massgebend, das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Erblasserin in Kraft ist. Für Todesfälle vor dem 1. Januar 2023 gelten daher noch die alten Pflichtteile: 50 Prozent für die Eltern, 75 Prozent für die Nachkommen, 50 Prozent für Eheleute.

Falls Sie vor dem 1. Januar 2023 eine letztwillige Verfügung erstellt haben, ist es wichtig, diese zu überprüfen und allenfalls hinsichtlich der Erbrechtsrevision anzupassen.

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