Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, wie der Willensvollstrecker sein Amt ausführt, müssen Sie sich an die kantonale Aufsichtsbehörde wenden. Doch in Ihrem Fall liegt das Problem nicht beim Verwalter, sondern anderswo: Die Erben sind zerstritten.

Der Willensvollstrecker hat zwar die Aufgabe, dem Letzten Willen der Erblasserin zum Durchbruch zu verhelfen. Dazu hat er nach deren Tod die Erbschaft zu verwalten, die testamentarischen Anordnungen umzusetzen und die Erbteilung vorzubereiten.

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Aber: Er kann die Erbteilung nicht gegen den Willen der Erbinnen und Erben vollziehen. Er kann ihnen einzig einen Vorschlag unterbreiten, wie die Vermögenswerte aufzuteilen sind gemäss dem Letzten Willen der Erblasserin.

Wenn auch nur eine Erbin damit nicht einverstanden ist, kann der Willensvollstrecker die Teilung nicht durchführen. Dann kann einzig das Gericht auf Klage einer Erbin verbindlich über die Teilung entscheiden.

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