Die Demenz von Rosa W. ist weit fortgeschritten. So leidet sie nun auch an einer schweren Schluckstörung. Flüssige Nahrungsmittel kann sie nur noch zu sich nehmen, wenn sie mit einem Spezialpulver eingedickt sind.

Doch die Kosten für diese einfache Hilfestellung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität – pro Monat immerhin mehrere Hundert Franken – muss die betagte Frau selber tragen. Die Krankenkasse Concordia lehnte eine Kostengutsprache ab. Daran konnte auch Rosa W.s Arzt nichts ändern, der mit einem erneuten Gesuch die Kasse darauf hinwies, dass seine Patientin ohne Verdickungsmittel auf eine – um ein Vielfaches teurere – Magensonde angewiesen wäre.

Absurd daran: Eine Magensonde würde die Kasse diskussionslos bezahlen. Das Verdickungsmittel ist zwar ärztlich verschrieben, steht aber nicht auf der Vergütungsliste des Bundesamtes für Gesundheit. So kann man der Concordia nicht einmal Unrechtmässigkeit vorhalten.

Hinzu kommt: Das Spezialpulver kann auch nicht als «nichtkassenpflichtiges Arzneimittel» über die Zusatzversicherung Krankenkasse Haben Sie die richtigen Zusatzversicherungen? abgerechnet werden – weil es ein Nahrungsergänzungsmittel sei, teilt die Concordia mit. Und weiter: «Wir sind gesetzlich verpflichtet, alle Versicherten gleich zu behandeln.» Deshalb bestehe in diesem Fall «kein Raum für Kulanz».

Für Stephan W., Sohn der demenzkranken Frau, ist diese Situation unverständlich: «Es geht nicht um sehr viel Geld. Aber diese Haltung der Krankenkasse ist stossend und unmenschlich.» 

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Weigert sich die Krankenkasse, eine Kostengutsprache zu erteilen? Welche Zusatzversicherungen gibt es überhaupt? Beobachter-Abonnenten erfahren, welche Kosten die Krankenversicherung übernimmt und wo sich eine Zusatzversicherung lohnt. Eine weitere nützliche Hilfestellung: ein Kündigungsschreiben als Mustervorlage.

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Otto Hostettler, Redaktor
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