Im November 2015 verkaufte ein Mann seine Eigentumswohnung für 505’000 Franken und zog vom Kanton Zürich nach Zug. So weit, so unspektakulär. Zehn Jahre später beschäftigte derselbe Umzug aber das Bundesgericht.

Zum Verhängnis wurde dem Mann, nennen wir ihn Beat Stucki, ein abrupter sozialer Abstieg – zumindest auf dem Papier. Vor dem Umzug residierte er auf grosszügigen 129 Quadratmetern, danach hauste er in einem Zimmer und teilte die Küche mit Fremden. Verboten ist das nicht – aber verdächtig. Denn laut Bundesgericht lebt Beat Stucki in «überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen».

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Damit nicht genug: Käuferin der Zürcher Wohnung war eine GmbH, deren Vorsitzender und alleiniger Gesellschafter Stucki selbst war. Der Schlüssel blieb also in seiner Tasche. 2020 kaufte er seine Wohnung zurück und zog wieder nach Zürich.

«Als Steuerpflichtiger hat man nicht die Wahl, wo man Steuern zahlen will – es sind die konkreten Lebensumstände, die dies letztlich bestimmen.»

Martin Müller, Steuerexperte beim Beobachter

Der Lebensmittelpunkt zählt

Bald wurden die Steuerbehörden hellhörig und forderten zusätzliche Belege für die vergangenen Jahre. Beat Stucki ignorierte sowohl das Einschreiben als auch die Mahnung. Die Folge war ein Vorentscheid, der ihn rückwirkend in Zürich steuerpflichtig machte. Der Vorwurf zwischen den Zeilen: Scheinumzug.

«Als Steuerpflichtiger hat man nicht die Wahl, wo man Steuern zahlen will – es sind die konkreten Lebensumstände, die dies letztlich bestimmen», sagt Martin Müller, Steuerexperte beim Beobachter. Massgebend ist nämlich nicht die Postadresse, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt. «Um diesen zu ermitteln, schauen die Behörden genau hin: Wo verbringt man die meiste Zeit? Wo kauft man ein? Wo verbraucht man mehr Strom und Wasser?»

Beat Stucki erhob Beschwerde gegen den Vorentscheid und siegte zunächst. Das Zürcher Verwaltungsgericht fand im November 2024 keine eindeutigen Beweise für eine Steuerumgehung. Doch die Zürcher Steuerbehörden liessen nicht locker und zogen den Fall vor das Bundesgericht.

Beweislast beim Steuerzahler

Dieses zeigte sich skeptischer, hob das Urteil am 13. Januar 2026 auf und gab dem Steueramt recht. Fazit: Der wahre Lebensmittelpunkt sei immer in Zürich geblieben. Wer woanders Steuern zahlen will, muss dort nicht nur gemeldet sein, sondern wirklich leben. Neben dem Wechsel zur bescheidenen Wohnung sowie dem Verkauf an die eigene GmbH stütze sich das Gericht auf weitere Ungereimtheiten:

  • Der Mietvertrag: Das Dokument für das Zimmer in Zug war nicht einmal unterschrieben.
  • Die Zahlung: Die Miete floss monatlich bar – im heutigen Geschäftsverkehr höchst ungewöhnlich.
  • Der Hausrat: Es fehlten Belege, dass Möbel nach Zug transportiert oder neu gekauft wurden.

Zudem habe Stucki seine Mitwirkungspflicht verletzt: Er verweigerte Belege, Kreditkartenauszüge und jede Begründung für den Wohnungswechsel. Wenn der Steuerpflichtige mauert, dürfen die Behörden das zu seinem Nachteil auslegen.

Stucki muss nun die Steuern für die Jahre 2017 bis 2019 in Zürich nachzahlen – höchstwahrscheinlich zuzüglich Verzugszinsen. Obendrauf kommen Gerichtskosten von 3000 Franken.

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