Ja, denn seit dem Steuerjahr 2016 sind alle selbst finanzierten berufsorientierten Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen abzugsfähig. Die bisherigen Abgrenzungsprobleme dürften somit der Vergangenheit angehören.

Bis und mit 2015 konnte man nur Weiterbildungskosten abziehen, die einen direkten Zusammenhang mit dem aktuell erzielten Erwerbseinkommen hatten. Sie galten als Gewinnungskosten und mussten bei den Berufsauslagen geltend gemacht werden.

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Bisweilen war die Unterscheidung zwischen nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten und abzugsfähigen Weiterbildungskosten durch das Steueramt teilweise spitzfindig.

Darüber hinaus gab es kantonale Unterschiede in der Handhabung: So kam es vor, dass Arbeitskollegen die Kosten für die gleiche Weiterbildung in einem Kanton abziehen durften, im anderen nicht. Für viele Steuerpflichtige war es nicht nachvollziehbar, warum man ihnen den Abzug verweigerte. Viele kamen trotz Einsprache und einer Bestätigung ihres Arbeitgebers nicht durch.

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Steuerabzug ausserhalb der Berufskosten möglich

Tempi passati: Nun gibt es einen separaten Steuerabzug ausserhalb der Berufskosten. Ein eigenes Erwerbseinkommen ist somit nicht mehr Voraussetzung, dies könnte etwa bei Ehepaaren von Bedeutung sein.

Die Bedingung ist, dass man bereits über einen Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehre, Matura usw.) verfügt. Weiter müsste man mit dem erlernten Wissen den Lebensunterhalt bestreiten können und wollen. Ausgeschlossen sind Hobbykurse, durch deren Abschluss die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich wäre.

Zugelassen sind Kosten bei der direkten Bundessteuer bis maximal 13’000 Franken pro Jahr. Die Kantone müssen die Abzüge für die Staatssteuern auch gewähren, können aber eigene Höchstbeträge festlegen (siehe Merkblatt unten). Ausbildungskosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, muss man nicht mehr als Einkommen versteuern, egal, in welcher Höhe sie sind.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Dezember 2016 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Steuerabzug für Weiterbildung»

Sehen Sie als Beobachter-Abonnentin oder ‑Abonnent im Merkblatt «Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten» wie hoch der maximale Abzug in Ihrem Wohnkanton ist.