Das hängt davon ab, was Sie gegessen und worauf Sie gebissen haben – und ob Sie den Fremdkörper noch haben. Wer ihn verschluckt, hat keinen Beweis und bleibt auf den Zahnarztkosten sitzen. Nur wenn Sie das Ding vorweisen können, kann die Versicherung beurteilen, ob man im jeweiligen Nahrungsmittel mit diesem Fremdkörper allgemein rechnen und vorsichtiger zubeissen müsste oder ob ein versicherter Unfall vorliegt.

Die Rechtsprechung ist oft unlogisch. Versichert war etwa der Zahnschaden wegen eines Olivensteins in entkernten Oliven, einer Nussschale im Nussbrot oder eines Knochensplitters in einer Wurst.

Pech hatten die Versicherten jedoch in folgenden Fällen, in denen Fremdkörper als nicht ungewöhnlich eingeschätzt wurden: Steinchen in einer Morchelsauce, Nüsse im Salat, Olive mit Stein im grünen Salat oder auf einer Tiefkühlpizza, Schrotkugel im Wild oder Knorpel in einer Wurst.

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