April 2025, kurz nach Mitternacht: Auf einer Umfahrungsstrasse in Baselland heult der Motor eines Lamborghini auf. Wo Tempo 80 gilt, rast der Sportwagen deutlich zu schnell über die Strasse. Am Steuer sitzt der junge Marco Zumbühl, er wurde bereits zwei Stunden zuvor von der Polizei kontrolliert wegen Verdachts auf Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzwerte. Nun zeichnet eine Verkehrsüberwachungskamera das Raserdelikt auf. Das merkt Zumbühl, der in Wahrheit anders heisst, aber nicht.

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Stiefsohn rast mit Lamborghini – Auto beschlagnahmt

In den folgenden Tagen sichtet die Polizei das Material und kann die gefahrene Geschwindigkeit genau berechnen: Es sind 141,7 Kilometer pro Stunde, also 61,7 km/h zu viel. Somit steht fest: Zumbühl hat in jener Nacht ein Raserdelikt begangen. Die Staatsanwaltschaft ordnet die Beschlagnahme des Lamborghini samt Schlüsseln, Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen an.

Obwohl Marco Zumbühl als Halter im Fahrzeugausweis steht, gehört das Auto seinem Stiefvater, der es geleast hat. Nach der ersten Polizeikontrolle wegen des Lärms hatte der Stiefvater prompt reagiert und dem jungen Mann verboten, den Lamborghini weiterhin zu fahren. Doch dieser setzte sich noch in derselben Nacht über das Verbot hinweg.

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Sowohl Zumbühl als auch sein Stiefvater wehrten sich dagegen, dass ihnen das Auto weggenommen wurde. Auf die Beschwerde des Stiefsohns trat das Bundesgericht gar nicht erst ein. Da der Stiefvater ihm verboten hatte, den Lamborghini zu fahren, besass er kein Nutzungsrecht. Ihm drohte also durch die Beschlagnahme kein bleibender rechtlicher Schaden. Ganz anders im Fall des Stiefvaters: Als Leasingnehmer verliert er die Nutzung des Autos, muss aber Leasing und Versicherung weiter zahlen. Für ihn ist der Nachteil real.

Polizeiliche Messung reicht aus

Der Stiefvater kritisierte die Geschwindigkeitsberechnung der Polizei aus den Videobildern als ungenau. Doch das Bundesgericht winkte ab: Für eine Beschlagnahme brauche es zunächst keine abschliessende Beweiswürdigung, sondern lediglich einen hinreichenden Tatverdacht – also genügend konkrete Hinweise auf eine Straftat. Diese lägen durch die Polizeiberichte vor. Der Stiefvater argumentierte auch, die Einziehung des Autos sei unverhältnismässig. Er forderte mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine finanzielle Sicherheitsleistung durch seinen Stiefsohn.

Doch das Bundesgericht berücksichtigte, dass Marco Zumbühl bereits früher auffällig geworden war. Sein «automobilistischer Leumund» sei «ungünstig». Weil er zudem weder Einsicht noch Reue zeigte und familiäre Verbote ignoriert hatte, sah das Gericht eine hohe Rückfallgefahr. Der Lamborghini sei extrem stark motorisiert, ihn zu beschlagnahmen deshalb verhältnismässig.

Einziehung des Lamborghini sei verhältnismässig

Besonders bitter für den Stiefvater: Obwohl er unbescholten ist, darf der Staat ihm das Auto wegnehmen. Das Gesetz sieht eine sogenannte Sicherungseinziehung vor, um die Allgemeinheit vor weiteren schweren Verkehrsdelikten zu schützen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Stiefvaters ab. Dieser steht nun ohne Auto da, zahlt weiter Leasingraten und muss Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Der Stiefsohn muss 1200 Franken Gerichtskosten zahlen.

Quellen