Arbeit

Wir haben für unser Geschäft bis Ende Mai Kurzarbeit angemeldet. Nun können wir dank der Lockerungen schon früher wieder die Arbeit aufnehmen. Müssen wir das nun der Ausgleichskasse mitteilen oder die Kurzarbeit wieder abmelden?

Der erste Schritt ist die Voranmeldung der Kurzarbeit Kurzarbeit Ihre Rechte bei reduzierter Arbeitszeit . Die Abrechnung erfolgt am Ende eines Monats. Da jeder Monat separat abgerechnet wird, wird ersichtlich, wie viele Ausfallstunden Sie tatsächlich hatten respektive ob und wie viel Kurzarbeitsentschädigung Sie erhalten. Ob eine Abmeldung notwendig ist, müssen Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse abklären.

 

Mein Arbeitgeber hat bis Ende Mai Kurzarbeit angemeldet und die Auftragslage wird sich wohl noch weiter verschlechtern. Ab wann würde die Kündigungsfrist gelten, wenn mir das Unternehmen im Mai kündigt?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer jederzeit kündigen. Es gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Wurde keine abgemacht, heisst das:

  • Im ersten Dienstjahr beträgt die Frist einen Monat
  • Vom zweiten bis und mit neunten Dienstjahr beträgt sie zwei Monat
  • Danach gilt eine Frist von drei Monaten

Gekündigt wird jeweils auf Ende des Monats. Beispielsweise kann der Arbeitgeber Ihnen auf Ende Mai kündigen. Bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Juli endet. Ab Beginn der Kündigungsfrist – also ab dem 1. Juni bis zum 31. Juli – schuldet Ihnen der Arbeitgeber 100% des Lohns.

 

Alle Mitarbeiter in unserem Geschäft sollen demnächst eine Schutzmaske erhalten, damit der Betrieb wieder aufgenommen werden kann. Die Abstandsregeln können wir aber schlecht einhalten. Darf ich die Arbeit verweigern?

Die Arbeitgeber müssen alle technisch zumutbaren Massnahmen treffen, um ihre Mitarbeiter zu schützen. Inzwischen stellen der Bund und einzelne Branchen Mustervorlagen von Schutzkonzepten zur Verfügung. In gewissen Branchen können Arbeitnehmer die Abstandsregeln nicht immer einhalten, trotzdem kann ihr Schutz mit geeigneten Massnahmen gewährleistet werden. Falls der Arbeitgeber keine Massnahmen trifft, können Sie Ihre Arbeit verweigern. Machen Sie Ihn jedoch darauf aufmerksam und setzen Sie eine Frist an, damit er die Schutzmassnahmen trifft.

 

Mein Partner und ich haben bis vor kurzem im Home Office gearbeitet. Nun sollen wir beide zurück ins Büro. Uns ist nicht wohl dabei. Können wir noch zu Hause bleiben?

Das Gesetz sieht keinen Anspruch auf Home Office Home-Office Tipps für das Büro zu Hause vor. Wenn vertraglich nichts vereinbart ist, können Sie grundsätzlich nicht auf Homeoffice bestehen und müssen die Arbeit vor Ort erbringen. In der aktuellen Situation hat der Arbeitgeber aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, sind sie berechtigt, Ihre Arbeit niederzulegen. Suchen Sie das Gespräch und erklären Sie ihm, wieso Sie weiterhin im Homeoffice arbeiten möchten.

 

Wer kontrolliert, ob die wiedereröffneten Geschäfte die Schutzkonzepte einhalten?

Das kantonale Arbeitsinspektorat kann Kontrollen durchführen.

Aus der Krise in die Zukunft

Die Corona-Krise wird den Firmenalltag noch lange prägen. Der KMU-Manager von Beobachter und Handelszeitung hilft Ihnen, Probleme zu meistern und Chancen zu packen. Er informiert und unterstützt praxisnah mit allen nötigen Links und Vorlagen unter anderem zu den Themen Schritt für Schritt in die Zukunft, effizientes Mahnwesen, Kommunikation und Organisation im Homeoffice sowie Marketing.

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Ein Wegweiser, den es so eigentlich nicht gibt, zeigt mit Stichworten, wo Kleingewerbler während der Corona-Krise Hilfe finden
Quelle: Getty Images/iStockphoto
Unternehmen/Selbstständige

Ich bin seit Anfang Jahr selbständig. Um eine Entschädigung aus der Erwerbsersatzordnung zu erhalten, soll ich den Bruttolohn 2019 angeben, obwohl ich im letzten Jahr keinen Umsatz hatte. Was muss ich tun?

Im Kreisschreiben zum Erwerbsersatz bei Corona heisst es: Wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wird, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer. Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbstständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für genauere Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Ausgleichskasse.

 

Wir führen eine kleine Gelateria. Da die Gäste ihr Glace nur zum Mitnehmen bekommen, konnten wir unser Geschäft geöffnet halten. Was müssen wir tun, damit es möglichst so bleibt und uns die Behörden keinen Strich durch die Rechnung machen?

Sie müssen weiterhin die notwendigen Schutzmassnahmen treffen, um mögliche Ansteckungen zu verhindern. Der Bund hat inzwischen Mustervorlagen für Schutzkonzepte aufgeschaltet. Zudem können die Branchen eigene Schutzkonzepte vorgeben. Schlussendlich ist jedoch jedes Unternehmen selber verantwortlich, dass die Schutzmassnahmen eingehalten werden. 

 

Unsere Bar muss weiterhin geschlossen bleiben. Kann ich – jetzt wo es allmählich wärmer wird – die Kundschaft nicht bitten, die Getränke draussen zu konsumieren? Brauche ich dafür eine Bewilligung?

Der Bundesrat hat klar festgelegt, welche Öffnungen zulässig sind. Bei Barbetrieben ist das nicht der Fall. Die Kantone dürfen keine abweichenden Bewilligungen erteilen.

 

Ich bin verwirrt: Als Coiffeuse komme ich meinen Kunden sehr nahe, trotzdem gibt es keine Maskenpflicht. Was mache ich jetzt? Wie fordernd darf ich gegenüber meiner Kundschaft sein?

Wer den Sicherheitsabstand beim Ausüben seines Berufs nicht einhalten kann, sollte eine Maske tragen. Beim Haareschneiden gilt das für die Coiffeuse, aber auch für die Kundin, wie das BAG mitteilte. Verweigert die Kundin eine Maske, muss sie auch nicht bedient werden.

 

Damit ich mein Geschäft öffnen kann, benötige ich Schutzmasken und Desinfektionsmittel in grösseren Mengen. Wo beschaffe ich diese?

Für das Organisieren von Masken und Desinfektionsmitteln sind Unternehmen selbst verantwortlich. Am besten erkundigen Sie sich bei Berufsverbänden nach Anbietern von Schutzmaterial. Der Verband der Schweizer Coiffeurgeschäfte, Coiffeur Suisse, hat zu solchen und anderen Fragen ein Schutzkonzept Covid-19 erstellt. Darin enthalten sind auch Massnahmen für ein sicheres Betriebsmanagement sowie Empfehlungen im Umgang mit den Kunden.

 

Mit welchen Massnahmen muss ich meine Mitarbeiter und Kundinnen vor dem Coronavirus schützen?

Grundsätzlich ist jeder Betrieb verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der vom Bund vorgeschriebenen Hygiene- und Schutzmassnahmen für Kunden und Mitarbeiter. Für Betriebe ohne Zugehörigkeit zu einem Branchenverband gibt es grobe Standard-Schutzkonzepte, die zwingend einzuhalten sind.

 

Ich konnte mein Blumengeschäft wieder öffnen. Zu meinem Sortiment gehören auch Deko-Artikel und kleine Geschenkideen. Kann ich alle Artikel unbeschränkt anbieten und verkaufen?

Die Sortimentsbeschränkungen in den Lebensmittelläden bleiben momentan noch bestehen, dies voraussichtlich bis zum 11. Mai. Für Blumenläden (und auch Bau- und Gartenfachmärkte sowie Gärtnereien) hat der Bundesrat entschieden, dass all diejenigen Produkte verkauft werden dürfen, welche die genannten Geschäfte typischerweise verkaufen. Das betrifft zum Beispiel auch Karten und andere kleine Präsente.

 

Ein Patient im Altersheim ist auf mich als Physiotherapeutin angewiesen. Darf ich ihn besuchen?

Generell verboten sind Besuche in Alters- und Pflegeheimen nicht. Es kann allerdings sein, dass Ihnen das Heim den Zugang verwehrt. Klären Sie mit der Leitung ab, ob und unter welchen Umständen ein Besuch möglich ist. Wenn Sie den Sicherheitsabstand nicht einhalten können, sollten sowohl Sie als auch der Patient eine Maske tragen. Mehr Infos finden Physiotherapeuten hier.

Schule

Wir haben Bedenken, unser Kind wieder in die Schule zu schicken, da es an einer Immunschwäche leidet. Sind wir dazu verpflichtet?

Grundsätzlich gilt die Schulpflicht: Eltern müssen ihre Kinder in den Unterricht schicken. Wenn sie das nicht tun, riskieren sie eine Busse. Ist ihr Kind aber aus gesundheitlichen Gründen speziell gefährdet ist, können Eltern ein Arztzeugnis einholen. Allenfalls kann sich auch eine Zweitmeinung lohnen. 

 

Ich leide an einer Immunkrankheit und habe Angst, mich über mein Kind mit dem Coronavirus anzustecken. Muss ich es trotzdem in die Schule schicken?

Die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie empfiehlt, Kinder auch dann zur Schule zu schicken, wenn die Eltern eine Vorerkrankung haben. Das Risiko, dass Kinder das Virus nach Hause bringen und verbreiten, sei klein. Gefährdete Eltern sollten aber gut darauf achten, sich zu Hause zu schützen und die Hygienemassnahmen einzuhalten. Eine Ausnahme sind Eltern, die sehr stark gefährdet sind. In einem solchen Fall liegt es bei der Schule, eine Lösung zu finden.

 

Wird die Schule wieder geschlossen, wenn ein Kind erkrankt ist?

Wenn ein Kind erkrankt ist, müssen die Schulräume sofort gereinigt werden. Das Kind muss isoliert werden und zu Hause bleiben. Die Schulleitung informiert die Eltern der betroffenen Klasse. Da Schulklassen laut Bundesamt für Gesundheit nicht zu den «engen Kontakten» gerechnet werden, ist eine Selbstisolation der Kinder, Eltern und Lehrpersonen bei einem Krankheitsfall noch nicht nötig. Wohl aber, wenn mehrere Fälle auftreten. Wichtig ist, dass Kinder bei Krankheitsanzeichen konsequent zu Hause bleiben. Mehr Infos finden Sie hier.

 

Meine Frau ist am Coronavirus erkrankt. Darf ich die Kinder dennoch in die Schule schicken, wenn sich bei ihnen keine Symptome zeigen?

Nein. Wenn eine Person am Coronavirus erkrankt ist, muss der ganze Haushalt für zehn Tage in Selbstquarantäne bleiben. Informieren Sie die Schulleitung darüber. Die Eltern der anderen Kinder müssen in einem solchen Fall nicht informiert werden, da es keine Anzeichen dafür gibt, dass die Kinder ebenfalls betroffen sind.

 

Militär

Ich wurde als WK-Soldat aufgrund der ausserordentlichen Lage in den Dienst eingezogen. Werden mir diese Tage angerechnet?

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 entschieden, dass der Einsatz im Assistenzdienst als ordentlicher Wiederholungskurs gilt. Da der Assistenzdienst nicht der Ausbildung dient, werden die geleisteten Tage nur teilweise und zwar in der Länge von maximal zwei WKs angerechnet. Das gilt rückwirkend seit Beginn des Assistenzdienstes ab dem 6. März 2020.

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Kann mir gekündigt werden, wenn ich im Büro keine Maske trage? Beobachter-Expertin Katharina Siegrist beantwortet häufige Rechtsfragen.
Quelle: Beobachter Bewegtbild

Was gilt?

Maskenpflicht im Arbeitsverhältnis

Freizeit

Wir haben schon lange Tickets für zwei Open-Airs bestellt. Ob diese stattfinden, wissen wir nach wie vor nicht. Wie sieht es mit der Entschädigung aus, wenn die Veranstaltungen nicht durchgeführt werden?

Lesen Sie die AGB des Veranstalters, die darüber entscheiden. Wird dort nichts erwähnt, bleibt Ihnen die Chance, die Ticketkosten mit Hinweis auf das Obligationenrecht zurückzuerhalten: Das Gesetz bestimmt, dass ein Veranstalter eine Entschädigung ausrichten muss, wenn seine Leistung unmöglich geworden ist. Einige Veranstalter verlängern die Gültigkeit des Tickets auch auf das nächste Jahr.

 

Beerdigungen dürfen wieder mit grösseren Trauergemeinden stattfinden. Was ist zu beachten.

Solange die Trauergemeinde nicht mehr als 300 Personen umfasst, müssen sich die Teilnehmenden an die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit bezüglich Hygiene und Distanz halten.

 

Dürfen Personen, die zur Risikogruppe gehören, wieder selber einkaufen gehen?

Ja, laut Bundesrat Berset dürfen Seniorinnen ihr soziales Leben wieder aufnehmen. Sie sollten sich allerdings auch weiterhin an die Abstandsempfehlung von zwei Metern halten. 

 

Gesundheit

Wie lange darf man eine Schutzmaske tragen?

Sie sollten eine Hygienemaske spätestens nach acht Stunden und immer dann ersetzen, wenn sie feucht wird. Mehr zu den Schutzmasken finden Sie hier Schutz vor Coronavirus So verwenden Sie die Hygienemaske richtig .

 

Dürfen Grosseltern ihre Enkel wieder hüten?

In der Vergangenheit herrschte grosse Unsicherheit, was den Umgang zwischen Grosseltern und Enkelkindern angeht. In der Medienkonferenz vom 27. Mai wurde aber verkündet, dass Seniorinnen ihr soziales Leben wieder ganz normal aufnehmen können. Sie dürfen also auch wieder Enkel hüten.

 

Öffentlicher Verkehr

Ist die vom Bundesrat ausgerufene «ausserordentliche Lage» mit der stufenweisen Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nun aufgehoben? Ich besitze ein GA und die SBB wollte nach der ausserordentlichen Lage automatisch eine Gutschrift von 15 Tagen auf dem SwissPass-Konto aufschalten.

Der Bundesrat stuft die Situation in der Schweiz noch immer als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz ein. Allerdings hat er entschieden, sie auf den 19. Juni aufzuheben. 

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Christian Gmür, Content-Manager Ratgeber
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