SVP bremst bessere Hilfe für K.-o.-Tropfen-Opfer
Wer betäubt vergewaltigt wird, gilt rechtlich als krank. Und nicht als verunfallt – mit massiven Folgen bei Lohnausfall. Der Bundesrat will das ändern. Doch es gibt Widerstand.

Veröffentlicht am 16. Juli 2026 - 11:12 Uhr

Wer betäubt Opfer von sexualisierter Gewalt geworden ist, darf sich nur an die Krankenkasse wenden.
Wird jemand Opfer sexualisierter Gewalt, ist diese Person aus juristischer Sicht Opfer eines Unfalls. Deshalb können sich Betroffene auf das Unfallversicherungsgesetz (UVG) stützen und Entschädigungen verlangen. Wird aber jemand unter dem Einfluss von chemischen Substanzen wie etwa K.-o.-Tropfen sexuell missbraucht, gilt das versicherungsmässig nicht als Unfall, sondern als Krankheit. Was das für Folgen haben kann, zeigt ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2024.
Darin hielt das Gericht fest, dass Unfallversicherungen keine Leistungen erbringen müssen, wenn ein sexueller Übergriff mittels Betäubungsmittel verübt wird. Betroffene müssen sich stattdessen an ihre Krankenkasse wenden. Verglichen mit der Unfallversicherung droht ihnen dort eine tiefere IV-Rente, und ohne Zusatzversicherung deckt die Krankenkasse keinen Lohnausfall. Aber wie kann sexuelle Gewalt im juristischen Kontext überhaupt als Unfall oder Krankheit gelten? Der Beobachter erklärt die aktuelle Rechtslage – und zeigt, was Schweizer Parteien zum neuen Gesetzesentwurf des Bundesrates sagen.
«Unfall» nicht mitbekommen?
Ein Unfall muss, so beschreibt es das aktuelle Unfallversicherungsgesetz, auf eine «plötzliche» schädigende Einwirkung zurückgehen. Wer aber unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht, bemerkt womöglich nicht sofort, dass sie oder er Opfer eines sexuellen Übergriffs war, sondern erst viel später. Eine solche verspätete Realisation ist in der jetzigen Rechtslage Grund genug, um keinen plötzlichen, sondern «nur» einen nachträglichen Schaden festzustellen. Man könnte meinen, einen sexuellen Übergriff bewusstlos zu erleben, sei weniger schlimm.
Weil nicht die Rechtsprechung, sondern das Gesetz das Problem ist, hat der Bundesrat eine Gesetzesrevision angestossen. In Zukunft sollen Gesundheitsschäden infolge sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe explizit auch dann als Unfall anerkannt und vom UVG abgedeckt werden, wenn das Opfer vor oder während der Tat mit chemischen Substanzen betäubt worden ist.
Anfang April hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur neuen Variante des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eröffnet.
Breite Zustimmung – ausser bei der SVP
Mit Ausnahme der SVP befürworten alle Parteien die Gesetzesrevision. Die SP spricht von einer «längst überfälligen Korrektur einer patriarchalen Auslegung des Unfallbegriffs». Opfer von sexuellen Übergriffen erhielten so den Schutz, der ihnen zustehe. Die Mitte sieht in der bisherigen Rechtslage eine «stossende Lücke im geltenden Recht» und befürwortet die geplante Änderung, genauso die FDP.
Die SVP sieht in der geplanten Anpassung hingegen eine «systemwidrige Speziallösung». Weil der Bundesrat mit Mehrkosten von 300’000 bis zu einer Million Franken pro Jahr rechnet, prognostiziert er eine marginale Prämienerhöhung der Unfallversicherung von 0,03 Prozent. Die SVP kritisiert diese «Kostenfolge für das UVG-Kollektiv» und spricht sich gegen die Ausweitung des UVG aus.
Seit dem 7. Juli 2026 ist die Vernehmlassung beendet. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) wertet derzeit alle eingegangenen Stellungnahmen aus und erstellt einen Ergebnisbericht. Kritikpunkte werden geprüft und der Gesetzesentwurf gegebenenfalls überarbeitet. Danach wird er vom Bundesrat verabschiedet und geht zusammen mit dem Ergebnisbericht an das Parlament.
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- Bundesgericht: Urteil 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024
- Bundesrat: Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
- Schweizerische Volkspartei (SVP): Vernehmlassungsantwort
- Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP): Vernehmlassungsantwort
- Die Mitte: Vernehmlassungsantwort
- Freisinnig demokratische Partei Schweiz (FDP): Vernehmlassungsantwort




