DNA-Entnahme ist ein Ermittlungsinstrument im Strafverfahren. DNA enthält das individuelle Erbgut und befindet sich in jeder kernhaltigen Zelle des menschlichen Körpers. Daher lassen sich aus den meisten biologischen Materialien wie beispielsweise Blut, Gewebe, Speichel, Knochen oder Sperma DNA-Profile erstellen. Die Erbinformation und damit Angaben zu Krankheitsveranlagungen befinden sich nur auf rund zehn Prozent der DNA. Der Rest ist «nicht codierend» oder «stumm». Da in der Strafverfolgung das DNA-Profil ausschliesslich aus den nicht codierenden Sequenzen gemacht wird, besteht kein Risiko, dass medizinische Daten weitergegeben werden könnten.

Für die Erstellung eines DNA-Profils wird Personen in der Regel ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. Zur Anordnung berechtigt ist neben den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten auch die Polizei. Ordnet jedoch diese eine Analyse an, so kann sich die verdächtigte Person wehren: Die Entnahme wird dann nur vorgenommen, wenn die Staatsanwaltschaft es erlaubt. Die ermittelnde Behörde übergibt die Probe einem Labor. Die Abteilung Forensische Genetik am Institut für Rechtsmedizin in Zürich speichert das Profil in einer Datenbank und vergleicht es mit den bereits erfassten. Bei einer Übereinstimmung zwischen einem Personenprofil und einer Spur von einem Tatort spricht man von einem «Hit» oder Treffer.

Das Profil muss wieder gelöscht werden

Neben Verdächtigten können auch Opfer und sogar Unbeteiligte zur DNA-Probe aufgeboten werden. Zweck: Abgrenzung zu Täterspuren. Bei schweren Straftaten kann es gar rechtmässig zu Massenuntersuchungen kommen. Sobald jemand als Täter in einem Strafverfahren ausgeschlossen werden kann, besteht die gesetzliche Pflicht, das Profil zu löschen.

Fazit: Die Entnahme von DNA war in Ihrem Fall rechtmässig. Sobald Sie als Täter definitiv ausgeschlossen werden können, wird Ihr Profil automatisch gelöscht.

DNA-Probe: Das sind Ihre Rechte

Will die Polizei mittels Wangenschleimabstrich eine DNA-Probe entnehmen, muss sie Sie über Ihre Rechte aufklären. Diese Rechte sind:

  • Recht auf Verfügung: Sie können sich gegen eine DNA-Probe wehren. Dann muss die Staatsanwaltschaft eine Verfügung erlassen, die Sie anfechten können.
     
  • Recht auf Einsicht: Jedermann kann bei der Zentralstelle des Bundes, welche die DNA-Datenbank führt, darüber Auskunft verlangen, ob er eingetragen ist. Die DNA-Datenbank des Bundes wird von den AFIS DNA Services (Automated Fingerprint Identification System) beim Bundesamt für Polizei verwaltet. Gesuche an: Bundesamt für Polizei, AFIS DNA Services, Bundesrain 20, Postfach, 3003 Bern.
     
  • Recht auf Löschung: Einträge müssen in folgenden Fällen von Amts wegen gelöscht werden:

1. Die betroffene Person kann als Täter ausgeschlossen werden.

2. Es liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor.

3. Das Verfahren wurde vor einem Jahr eingestellt.

4. Die Probezeit nach einem bedingten Strafvollzug ist schon fünf Jahre abgelaufen.

5. Eine Geldstrafe wurde vor fünf Jahren bezahlt, oder die gemeinnützige Arbeit wurde vor fünf Jahren beendet.

6. Man wurde vor 20 Jahren aus dem Gefängnis, aus der Verwahrung oder einer therapeutischen Massnahme entlassen.

7. Auf jeden Fall muss der Eintrag nach 30 Jahren gelöscht werden.


Die nicht codierenden Teile der DNA
Bei einer DNA-Analyse der Polizei werden nur die sogenannt nicht codierenden Teile der Erbsubstanz bestimmt und gespeichert. Mit diesen Teilen der Erbsubstanz kann die Polizei einen Menschen identifizieren. Im Unterschied zu einem Fingerabdruck lassen sich daran auch das Geschlecht und die ethnische Herkunft eines Menschen ablesen. Die gespeicherten Daten enthalten aber keine Informationen über Augenfarbe, Erbkrankheiten oder sonstige Merkmale des erfassten Menschen.

Wichtig: Möchten die Strafuntersuchungsbehörden – also Polizei oder Staatsanwaltschaft – mittels Blutentnahme eine DNA-Probe (sogenannte invasive Probeentnahme) erwirken, muss von Anfang an ein Richter darüber entscheiden.