Pius Hauser reiste vor zwei Jahren an den Ski-Weltcupfinal auf die Lenzerheide. 95 Franken hatte er für das Ticket bezahlt. Doch die geplanten Herren- und Damenabfahrten fanden nicht statt – wegen Nebel. Hauser verlangte in einem Brief das Eintrittsgeld zurück. Der veranstaltende Weltcupverein Lenzerheide lehnte ab. Begründung: «Gemäss Art. 11 in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Rückerstattung bei Absage am Renntag wegen höherer Gewalt nicht möglich.» Der 74-jährige Rentner aus Siebnen SZ wollte sich das nicht gefallen lassen und forderte sein Geld per Gerichtsklage zurück.

Der Beobachter unterstützte die Klage

Im Prozess ging es um die Frage, ob die Klausel im Kleingedruckten gegen den seit Mitte 2012 geltenden Artikel 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstösst. Der neue Artikel verbietet Klauseln, die Konsumenten erheblich und ungerechtfertigt benachteiligen. Das ist bei der Klausel des Weltcupvereins klar der Fall, fand der Beobachter und unterstützte Hauser im Musterprozess. Denn die Vertragsklausel wälzt das ganze Risiko einer Rennabsage auf die Zuschauer ab. Ein Risiko, das nur der Veranstalter versichern kann.

Anders sieht es Richter Mario Pajarola vom Bezirksgericht March SZ. In seinem Urteil meinte er, eine AGB-Klausel sei nur unzulässig, wenn die Risikoverteilung «geradezu sinnwidrig» sei. Das sei hier nicht der Fall. Das Risiko, dass eine Veranstaltung im Freien abgesagt werde, sei generell hoch und den Zuschauern ja bekannt. Der Veranstalter habe bis zum Renntag sämtliche Kosten zu bestreiten. Müsste er bei einer kurzfristigen Absage die Eintrittsgelder zurückzahlen, könnten solche Veranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden.

«So stelle ich mir die Auslegung des neuen Artikels 8 UWG durch die Gerichte nicht vor», sagt Sara Stalder, die Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz. Das Gericht schiebe die ganze Verantwortung auf den Konsumenten ab.

9200 Zuschauer zahlten für nichts

Stalder kritisiert den Entscheid zu Recht. Sollte das Urteil Schule machen, haben die Organisatoren von Freiluftveranstaltungen einen Freipass: Ob die Veranstaltung stattfindet oder wegen schlechten Wetters abgesagt werden muss, spielt dann keine Rolle mehr. Die Veranstalter können die Eintrittsgelder so oder so behalten. Die Dummen sind die Zuschauer – im Fall der abgesagten Skirennen waren es immerhin 9200.

«Das Urteil ist sehr restriktiv. Das enttäuscht», sagt Professor Jörg Schmid von der Universität Luzern. Sein Kollege Thomas Koller, Rechtsprofessor in Bern, bedauert den Entscheid ebenfalls: «Damit können Veranstalter ihr Risiko weiterhin auf die Kunden abwälzen. Mit einem gegenteiligen Urteil hätte das Gericht einen wichtigen Meilenstein in der Rechtsprechung setzen können.»