Autofahrer bleibt auf Busse sitzen
Die erste Instanz spricht einen Autofahrer frei. Doch das Bundesgericht entscheidet, dass er die Busse trotzdem bezahlen muss – weil die Rechtsschutzversicherung einen Formfehler gemacht hat.

Veröffentlicht am 9. Juli 2026 - 17:30 Uhr

Der Mitarbeiter einer Rechtsschutzversicherung kennt die gesetzlichen Formvorschriften nicht. Darum ist die Einsprache gegen den Strafbefehl ungültig.
Auf einer Kreuzung in Luzern kracht es am Morgen des 4. Juni 2022: Zwei Autos sind zusammengestossen. Schuld ist der Autofahrer, der von links kam, entscheidet die Staatsanwaltschaft Luzern. Er habe den von rechts kommenden, vortrittsberechtigten und korrekt fahrenden Personenwagen übersehen «und dadurch eine seitlich-frontale Kollision ohne Personenschaden verursacht». Das Delikt: fahrlässiges Nichtgewähren des Rechtsvortritts innerorts mit einem Personenwagen. Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl und bestraft den Mann mit einer Busse von 400 Franken.
Autofahrer wird freigesprochen – zuerst
Der Beschuldigte wendet sich an seine Rechtsschutzversicherung. Der zuständige Angestellte ist selbst Anwalt. Er reicht Einsprache gegen den Strafbefehl ein, am letzten Tag der Frist. Die Staatsanwaltschaft überweist den Strafbefehl an das Bezirksgericht Hochdorf. Die Einzelrichterin spricht den Autofahrer frei.
Warum spielt keine Rolle, denn die Freude währt nur kurz. Die Staatsanwaltschaft reicht Berufung beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses stellt fest, dass die Einsprache ungültig und der Strafbefehl rechtskräftig sei. Grund: Nur Anwälte, die im Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen Beschuldigte vertreten. Das steht in der Strafprozessordnung. Und das ist der Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung nicht.
Überspitzter Formalismus?
Dagegen zieht der Autofahrer vor Bundesgericht. Er argumentiert, es werde «überspitzter Formalismus» betrieben. Das heisst: Aus seiner Sicht wurden Formvorschriften zu strikt angewendet, ohne schutzwürdige Interessen und zum blossen Selbstzweck.
Das Bundesgericht sieht das anders. Zwar hätten Behörden die Pflicht, schreibt das Bundesgericht, eine Partei auf sofort erkennbare Formfehler aufmerksam zu machen. Etwa wenn bei einer Rechtsmittelerklärung die Unterschrift vergessen ging. Wenn die Frist schon abgelaufen ist, müssen die Behörden gemäss Bundesgericht eine kurze Nachfrist gewähren.
Fachkundige Personen, insbesondere Rechtsanwälte, müssen laut den Richtern aber in der Lage sein, ein Rechtsmittel formell korrekt einzureichen. Sie bekommen nur eine Nachfrist bei «Versehen oder unverschuldetem Hindernis».
Kein Versehen
Das Bundesgericht sieht also keinen überspitzten Formalismus und lehnt die Beschwerde ab.
Der Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung war nicht im Anwaltsregister eingetragen, und er hatte auch keine schriftliche Vollmacht seines Mandanten. Dass es so nicht geht, hätte er als Anwalt zwingend wissen müssen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 2. Juli 2026 veröffentlicht.
- Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2026: 6B_820/2025
- Verbot des überspitzen Formalismus in der Bundesverfassung: Artikel 29 Absatz 1
- Verbot des überspitzen Formalismus in der Strafprozessordnung: Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b




