Ein ÖV-Passagier zahlt teuer für seinen Irrglauben
Ein Mann ist felsenfest überzeugt: Eine Billettkontrolle darf nur in einem Verkehrsmittel stattfinden, aber nicht an der Bushaltestelle davor. Dafür geht er vor Gericht.

Veröffentlicht am 9. Juli 2026 - 18:00 Uhr,
aktualisiert am 13. Juli 2026 - 18:23 Uhr

Im Zweifelsfall zeigt man bei einer Kontrolle seinen Fahrausweis lieber zweimal. (Symbolbild)
Es ist heiss im Bezirksgericht Bülach ZH. Vor dem Gerichtssaal V wartet Niels Hagen, der eigentlich anders heisst, auf seine Verhandlung. Wegen einer Billettkontrolle ist er per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 30 Franken verurteilt worden, dazu kommen Verfahrenskosten von 800 Franken und eine Busse von 300 Franken. Dagegen erhebt er Einspruch.
Billettkontrolle an der Bushaltestelle
Im Februar 2025 führen von der Postauto AG beauftragte Sicherheitskräfte eine Billettkontrolle im Bus der Linie 768 durch. Niels Hagen zeigt hastig sein Billett, an der nächsten Haltestelle will er aussteigen. Die beiden Mitarbeitenden folgen ihm, sie wollen Hagens Fahrausweis nochmals sehen. Aber Hagen will ihn nicht zeigen. Sie leiten eine Ausweiskontrolle ein, um Hagens Personalien zu überprüfen. Obwohl sie ihn mehrfach dazu auffordern, will Hagen ihnen auch seinen Ausweis nicht zeigen.
Als Hagen weglaufen will, hält ihn einer der beiden Sicherheitsleute fest. Hagen leistet Widerstand. Weil sie befürchten, dass Hagen die Flucht ergreift, legen sie ihm Handschellen an, bis die alarmierte Polizeipatrouille eintrifft. Ein paar Monate später folgt der Strafbefehl: Niels Hagen werden Ungehorsam gegen die Anordnung eines Sicherheitsorgans und die Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen.
Strafanzeige gegen Sicherheitskraft
Zur Verhandlung erscheint Hagen ohne Anwalt, in Shorts und T-Shirt, dafür ausgestattet mit mehreren Hundert Seiten Papier, viele davon handgeschrieben. Als die Verhandlung beginnt, holt er das Schweizerische Strafgesetzbuch aus seiner Laptoptasche.
Hagen ist bereit.
Auch einer der beiden Mitarbeitenden des Sicherheitsdiensts ist als Zeuge geladen. Hagen hat gegen ihn Strafanzeige erstattet. Die Frage des Gerichts, ob das dem Zeugen bewusst sei, verneint der Mann überrascht: «Davon höre ich heute zum ersten Mal.» Ob dazu ein Strafverfahren eröffnet wird, ist derzeit unklar.
Während der Befragung schildert der Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes den Ablauf der Billettkontrolle so, wie er im Strafbefehl steht. Dazwischen fragt der Richter, ob Hagen während der Kontrolle normal gewirkt habe. Mit einem Seitenblick auf Hagen entgegnet er stoisch: «Was heisst heute schon normal? Ich bin kein Psychologe.»
«Er ist der Täter, nicht ich»
Nach seiner Befragung verlässt der Mitarbeitende des Sicherheitsdiensts den Saal. Bevor Hagen den Sachverhalt schildern soll, befragt ihn der Richter zu seiner Person. Ausser Namen, Geburtsdatum und Wohnort will Hagen nichts preisgeben. Er habe einen HSG-Abschluss, mehr sagt er nicht.
Hagen bestreitet die Vorwürfe. Er behauptet, eine Billettkontrolle dürfe nur in öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, aber nicht an einer Bushaltestelle daneben. Er gehe mit dem Billettkauf einen Vertrag ein, den er mit dem Verlassen des Busses gekündigt habe. Die Kontrollen und das Verhalten der Sicherheitskräfte mit den Handschellen seien weder rechtmässig noch verhältnismässig.
In seiner Argumentation stützt sich Hagen immer wieder auf seitenlange Notizen und Auszüge aus Gesetzbüchern. Auch einen Ausschnitt aus einer «SRF Rundschau»-Sendung von 2019 zum Thema Schwarzfahren führt er an. Darin erklärt ein Kontrolleur der Postauto AG, er habe keine rechtliche Grundlage, jemanden festzuhalten, wenn diese Person den Bus verlasse. Auf die Strafanzeige gegen die Sicherheitskraft angesprochen, meint Hagen nur: «Er ist der Täter, nicht ich.»
Der Gang vor Gericht wird teuer
Das Gericht wird anders urteilen. Es ist überzeugt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie der Sicherheitsbeauftragte es geschildert hat. Er wirke glaubhaft und war befugt, Hagen auch an der Busstation nach Billett und Ausweis zu fragen und ihn vor Ort festzuhalten, bis die Polizeipatrouille eingetroffen ist.
Das ergibt sich aus dem Gesetz: Wenn sich Personen vorschriftswidrig verhalten, dürfen Angestellte der Transportpolizei oder des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr sie anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie deren Identität feststellen oder Ausweiskontrollen durchführen. Beobachter-Expertin Norina Meyer präzisiert: «Den Kundenbegleitern oder Ticketkontrolleurinnen stehen diese Kompetenzen nicht zu.» Die Aussage aus dem «SRF Rundschau»-Ausschnitt, auf die Hagen sich vor Gericht gestützt hat, hat ihm nicht geholfen, denn der Interviewte war Kontrolleur, kein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr.
Auch finanziell hat sich der Gang vor Gericht für Niels Hagen nicht gelohnt. Das Gericht spricht ihn schuldig und verurteilt ihn zu 15 Tagessätzen à 30 Franken bedingt für zwei Jahre. Auch die Kosten des Gerichts- und des Vorverfahrens von insgesamt 2800 Franken muss er tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ob Hagen während seiner Fahrt im Bus 768 je einen gültigen Fahrausweis dabeihatte, war während der ganzen Verhandlung kein Thema.
Hinweis: Dieser Artikel erschien erstmals am 2. Juli 2026. In dieser Version wurde zu wenig genau zwischen Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr und Kundenbegleiterinnen bzw. Ticketkontrolleuren unterschieden. Wir haben die Stellen präzisiert. (13.7.2026)
- Strafbefehl Nr. 10021237
- Gerichtsverhandlung vom 30. Juni 2026
- «SRF Rundschau»: Kampf gegen Schwarzfahrer: ÖV-Betriebe machen ernst




