Gestern für 1800 Franken einen Fernseher mit der neusten Q-LED-Technologie und 4K-Auflösung gekauft – und heute sieht man ihn im Internet schon für 1200: Das ist ärgerlich, aber gekauft ist gekauft. Man hat keinen Anspruch auf (nachträglichen) Rabatt.

Pech hat auch, wer das gekaufte Bügeleisen später bei der Konkurrenz viel billiger entdeckt.

Es braucht viel, bis ein Preis illegal ist

Gegen diesen Frust hilft nur eins: vor dem Kauf die Preise vergleichen. Denn das Gesetz schützt nur ausnahmsweise gegen überrissene Preise. So kann man einen Vertrag anfechten, wenn man übervorteilt wurde.

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Dabei muss man sich aber in einer Notlage befunden haben, unerfahren oder leichtsinnig sein. Zudem müssen Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dann kann ein Anbieter sogar wegen Wucher verurteilt werden.


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Die Hürden dafür sind aber hoch, die Wirtschaftsfreiheit geht grundsätzlich vor. Das Bundesgericht entschied vor Jahren, dass es überrissen ist, wenn der Verkaufspreis 100 Prozent über dem Verkehrswert liegt. Und leichtsinnig ist, wer in einer schwachen Stunde unverantwortlich leichtfertig handelt, so das Zürcher Obergericht.

Immerhin: Für faire Preise setzt sich der Preisüberwacher ein. Allerdings nur dort, wo es keinen oder wenig freien Wettbewerb gibt, etwa bei der Post, bei Wasser und Strom oder im Gesundheitswesen. Wer etwas melden will, kann ein besonderes Meldeformular verwenden.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 2. Dezember 2024 publiziert. 

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Merkblatt «Überrissene Preise»

Wer etwas dringend braucht, vergleicht nicht lange und ärgert sich im Nachhinein umso mehr, wenn man das Produkt in einem anderen Geschäft viel billiger bekommen hätte. Mit einem Beobachter-Abo erfahren Sie im Merkblatt «Überrissene Preise», ob Sie dagegen etwas tun können, wovon bei administrierten Preisen die Rede ist und welche Fälle Sie dem eidgenössischen Preisüberwacher melden können.

Quellen