Die Frau reiste im Jahr 2021 in die Schweiz ein und heiratete kurz darauf ihren heutigen Mann, einen Schweizer. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung

Doch das Glück währte nicht lange. Nach etwas mehr als zwei Jahren meldete sich der Ehemann beim Migrationsamt. Die Ehe sei aus seiner Sicht definitiv gescheitert. Sie lebten in getrennten Zimmern, und er habe seit Monaten den Wunsch geäussert, sich scheiden zu lassen. 

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Die Ehefrau sah das anders und teilte dem Amt mit, dass beide die Ehe aufrechterhalten wollten. Der Gatte bestritt dies, die Situation sei seit seiner letzten Meldung unverändert. Die Geschichte endete damit, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung widerrief. Die Kosovarin muss die Schweiz verlassen, weil die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat.

Härtefall eheliche Gewalt

Die Frau zog die Verfügung des Migrationsamts bis vor Bundesgericht. Vergeblich: Da die Ehe so kurz war, hat sie keinen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung. Es reicht, dass der Gatte vor Ablauf der drei Jahre die Ehe nicht mehr wollte, eine Scheidung ist nicht nötig.

Wenn ein Härtefall vorliegt, kann die Aufenthaltsbewilligung trotzdem verlängert werden. Einer der Gründe ist eheliche Gewalt – was die Kosovarin unter anderem geltend machte. Ihr Ehemann habe sie massiv hintergangen, indem er fälschlich behauptet habe, die Ehe sei gescheitert. Es handle sich um ein System von Macht und Kontrolle. 

Das reichte dem Bundesgericht nicht: Es gebe keine Hinweise auf eine konkrete Form von Gewalt. Es wies die Beschwerde ab, die Frau muss die Schweiz verlassen. 

Das hat sich seit Januar 2025 rechtlich geändert

Der Begriff «eheliche Gewalt» wurde auf häusliche Gewalt ausgeweitet. Damit sind neben Ehepartnern auch Konkubinats- und eingetragene Partner und deren Kinder eingeschlossen. Und: Die Opfer häuslicher Gewalt verlieren ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, wenn sie die Partnerschaft verlassen. Neu gilt das nicht nur für Partner von Schweizer Staatsangehörigen und Inhabern einer C-Bewilligung, sondern auch für Familienangehörige von Personen mit den Bewilligungen B, L und F.

Die Gesetzesänderung hat keinen Einfluss auf das Beweismass. Betroffene müssen die häusliche Gewalt in jedem Fall nachweisen. Sie kann körperlich oder psychisch sein. Das Bundesgericht spricht von einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss intensiv und konstant sein, damit sie als häusliche Gewalt gilt. 

Was Betroffene tun können

Es ist wichtig, Unterlagen wie ärztliche Zeugnisse, Fotos der Verletzungen, Listen von Zeugen, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Verurteilungen zu sammeln. 

Auch bei psychischer Gewalt können Opfer eine Strafanzeige machen. Hier ist die Beweissammlung allerdings schwieriger. Tonaufnahmen oder Chatprotokolle von wiederholten Beschimpfungen, Erniedrigungen oder Drohungen können hilfreich sein.

Aber Achtung: Es ist verboten, heimlich Aufnahmen zu machen – ausser sie dokumentieren eine schwere Straftat, zu denen Beschimpfungen jedoch nicht gehören. Screenshots von eigenen Chat-Protokollen dagegen sind nicht rechtswidrig, sie können zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden.

Und: Betroffene sollten sich frühzeitig an eine öffentliche Fachstelle für häusliche Gewalt oder eine Opferhilfe-Beratungsstelle wenden, um eine Betreuung zu erhalten. Dazu zählen auch Frauen- und Männerhäuser. Eine Beratung allein reicht aber noch nicht als Nachweis.

Quellen