Nein, das müssen Sie nicht. Sie haben das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass grundsätzlich Sie selber entscheiden, ob überhaupt und in welcher Weise ein Foto von Ihnen aufgenommen und publiziert wird. Ihr Bild darf also nur veröffentlicht werden, wenn Sie dazu Ihr Einverständnis erteilt haben.

Wenn nur Sie als Einzelperson auf dem Bild sind, sollten Sie die Möglichkeit haben, das Foto vorher anzusehen und über den Zusammenhang der Veröffentlichung informiert zu werden. Aber auch bei Gruppenfotos können Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das ist der Fall, sobald Sie auf dem Bild erkennbar sind. Allerdings wiegt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte weniger schwer, wenn Sie nicht als Einzelperson in der Gruppe wahrgenommen werden.

Auf jeden Fall sollte man Sie auch bei einem Gruppenbild wenigstens auf die Aufnahme und vorgesehene Publikation hinweisen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um aktuelle oder ältere Bilder handelt – Ihre Persönlichkeitsrechte haben Sie ein Leben lang und können sie jederzeit geltend machen. Zudem haben Sie das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit wieder zurückzuziehen.

Löschen im Internet ist kaum möglich

Da Sie Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung nicht erteilt haben, könnte Ihre Persönlichkeit verletzt worden sein. Sie können daher vom Exfreund verlangen, dass er die Fotos sofort von seiner Homepage entfernt. Wenn er es nicht freiwillig tut, müssten Sie Ihre Ansprüche mittels Zivilklage geltend machen. Wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, kann es die Entfernung respektive Vernichtung der Fotos anordnen und Ihnen unter Umständen Schadenersatz und/oder Genugtuung zusprechen.

Wenn Bilder allerdings im Internet kursieren, muss man damit rechnen, dass sie rasch kopiert und an verschiedenen Orten abgespeichert und abrufbar sind. Die vollständige Löschung ist daher leider faktisch kaum möglich.

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