Ja, wenn Ihre Tochter gültig in die Operation einwilligen kann. Dazu müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Volljährig und damit handlungsfähig muss die Tochter aber nicht sein – denn für die Einwilligung in sogenannte Heileingriffe genügt es, wenn sie urteilsfähig ist.

Doch wann sind Minderjährige urteilsfähig? Bei Kindern unter zwölf geht man nur selten von Urteilsfähigkeit aus. In der Regel müssen die Eltern als gesetzliche Vertretung einer medizinischen Massnahme zustimmen oder sie ablehnen. Bei Kindern zwischen 12 und 16 Jahren muss anhand der Gesamtumstände ermittelt werden, ob sie in Bezug auf den spezifischen Eingriff urteilsfähig sind. Oft braucht es dazu eine Fachperson, etwa eine Psychologin.

Wenn ein Kind als urteilsfähig gilt, kann es sich für oder gegen die medizinische Massnahme entscheiden – auch gegen den Willen der Eltern. Bei 16-Jährigen geht man generell davon aus, dass sie selber entscheiden können.

Keine experimentellen Operationen

Damit die Einwilligung der Tochter gültig ist, braucht es weitere Voraussetzungen. Sie muss über alle Risiken und alternativen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden sein, und zwar früh genug: bei planbaren Operationen möglichst einige Tage vorher. Zudem dürfen keine sogenannten Willensmängel vorliegen. Das wäre etwa der Fall, wenn der Eingriff als Routineoperation erklärt wird, sich aber als experimentell herausstellt.

Und die Patientin muss die Möglichkeit haben, das Ganze frei zu widerrufen – also etwa ohne überhöhte Kostenfolgen befürchten zu müssen. Verboten ist auch die sogenannte übermässige Bindung der Persönlichkeit: Die Patientin kann nicht auf die Möglichkeit verzichten, ihre Einwilligung in eine Operation später zu widerrufen.

Ihre 16-jährige Tochter ist also grundsätzlich urteilsfähig. Wenn auch alle weiteren Kriterien erfüllt sind, kann sie über die Operation frei entscheiden.

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