Das Wichtigste zuerst

  • Eine ungerechtfertigte Betreibung lässt sich einfach stoppen. Schwieriger ist es manchmal, den Eintrag im Betreibungsregister loszuwerden.
  • Ist die Forderung gerechtfertigt, kann der Lieferant die Betreibung fortsetzen, und Sie werden im Gerichtsverfahren unterliegen.

Betreibung nicht gerechtfertigt

Gut möglich, dass Sie die Rechnung des Lieferanten zu Recht nicht bezahlt haben. Weil sie deutlich höher war als abgemacht, weil die Lieferung nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprach oder weil Sie gar nichts bestellt haben. Wenn der Lieferant Sie dennoch betreibt, können Sie sich einfach wehren: Schreiben Sie auf den Zahlungsbefehl «Ich erhebe Rechtsvorschlag», setzen Sie Datum und Unterschrift dazu und schicken Sie das Ganze an das zuständige Betreibungsamt. Dafür haben Sie zehn Tage Zeit.

Gut zu wissen: In der Schweiz kann jeder jeden betreiben – ohne dass man einen Grund angeben müsste. Ob die Betreibung gerechtfertigt ist, wird erst geprüft, wenn Sie sich wehren.

Zieht der Lieferant die Betreibung weiter, muss ein Gericht den Streit in einem Anerkennungsverfahren klären. Unternimmt er nichts, verliert der Zahlungsbefehl nach einem Jahr die Gültigkeit.

Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt trotzdem während fünf Jahren bestehen und ist für alle, die ein Interesse nachweisen können, einsehbar. Das ist ein Nachteil, vor allem wenn Sie mit neuen Partnern ins Geschäft kommen wollen. Sie können versuchen, die Betreibung aufheben zu lassen, indem Sie beim Gericht ein Gesuch um Löschung stellen. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung auf einem Irrtum beruht oder dass Sie die offene Rechnung samt Zins beglichen haben – vor Einleitung der Betreibung. Und es fallen Gerichtskosten an.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Löschung der Betreibung mit einer gerichtlichen Klage einzufordern (negative Feststellungsklage). Dieser Weg verursacht allerdings noch höhere Gerichtskosten. Holen Sie deshalb zuerst rechtliche Beratung ein.
 

Wenn die Forderung berechtigt ist

Besser ist natürlich, es gar nicht bis zur Betreibung kommen zu lassen. Suchen Sie das Gespräch mit dem Lieferanten und bitten Sie um Zahlungsaufschub (Stundung). Schlagen Sie ihm eine Stundungsvereinbarung vor, eine Vorlage finden Sie hier.

Wenn der Lieferant nicht darauf eingeht, wird er irgendwann eine Betreibung gegen Ihr Unternehmen einleiten. Auch dann können Sie zwar Rechtsvorschlag erheben, aber Sie gewinnen damit nur etwas Zeit. Der Lieferant wird umgehend die Rechtsöffnung verlangen und die Betreibung so bald wie möglich fortsetzen.

Wenn Sie es noch nicht getan haben, suchen Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Kontakt zum Lieferanten und begleichen Sie wenn möglich die Schuld samt Zinsen und Betreibungskosten. Wenn Sie sofort bezahlen, ist der Lieferant eventuell bereit, die Betreibung zurückzuziehen. Dann erscheint sie nicht mehr im Betreibungsregister.

Falls Ihnen die Begleichung der Schuld nicht möglich ist und der Lieferant die Betreibung weiterzieht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das Sie wahrscheinlich verlieren werden. Die Kosten für das ganze Betreibungsverfahren, die Gerichtsgebühren und allenfalls auch die Entschädigung für den Anwalt des Lieferanten müssen Sie übernehmen. Das kann Tausende Franken kosten (ein Merkblatt zu den Gebühren finden Sie hier).

Rechtsöffnungsverfahren

  • Das Rechtsöffnungsbegehren wird vom Gläubiger beim Bezirksgericht am Betreibungsort gestellt.
  • Der Gläubiger legt im Rechtsöffnungsverfahren dem Richter sein Beweismittel vor, zum Beispiel eine unterzeichnete Schuldanerkennung (Bestellung, Kaufvertrag), ein vollstreckbares Gerichtsurteil oder eine öffentliche Urkunde. 
  • Im Verfahren werden auch Sie als Schuldner befragt. Sie können einwenden, dass die Schuld bezahlt, gestundet oder verjährt sei. Ihre Einwendungen müssen Sie nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Wichtig: Falls Sie Ihre Gegenargumente mit Urkunden beweisen können, bringen Sie diese an die Verhandlung mit oder reichen Sie sie zusammen mit Ihrer schriftlichen Stellungnahme ein.
  • Gewinnen Sie als Schuldner und lehnt das Gericht die Rechtsöffnung ab, kann der Gläubiger eine Anerkennungsklage einreichen.
  • Verlieren Sie als Schuldner, erteilt das Gericht dem Gläubiger die Rechtsöffnung. Er kann die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Dieses Begehren kann frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden. Die Frist steht zwischen Einleitung und Erledigung des Rechtsvorschlags still.

Anerkennungsklage auf dem zivilen Prozessweg

  • Ist der Gläubiger nicht im Besitz eines Beweismittels oder hat das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren zugunsten von Ihnen als Schuldner entschieden, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag in einem Zivilprozess beseitigen.
  • Dafür muss der Gläubiger beim für den Betreibungsort zuständigen Friedensrichteramt innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls eine Anerkennungsklage einreichen. 
  • Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren werden hier im ordentlichen Verfahren auch Zeugen als Beweismittel zugelassen.
  • Ein Zivilprozess ist aufwendiger und komplizierter als ein Rechtsöffnungsverfahren.
  • Verlieren Sie als Schuldner den Prozess, hebt das Gericht Ihren Rechtsvorschlag auf und der Gläubiger kann beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren einreichen. 
  • Gewinnen Sie als Schuldner den Prozess, bleibt Ihr Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet.
  • Die Kosten für das Anerkennungsverfahren zahlt der Verlierer, ebenso eine allfällige Parteientschädigung, falls die Gegenseite einen Anwalt beigezogen hat.
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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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