Lohnt sich eine Betreibung?

Zahlt Ihr Kunde trotz Gespräch und Mahnungen nicht, können Sie ihn betreiben. Prüfen Sie aber vor der Einleitung des Betreibungsverfahrens anhand dieser Checkliste, wie gut Ihre Erfolgsaussichten sind:

  • Zahlungsfähigkeit: Ist der Schuldner zahlungsunfähig, können Sie bei ihm – abgesehen von einem Verlustschein – nichts mehr holen. Klären Sie seine Zahlungsfähigkeit deshalb vorher mit einem aktuellen Betreibungsregisterauszug ab.
  • Beweismittel: Als Gläubiger müssen Sie Ihren Anspruch beweisen, sonst haben Sie wenig Chancen. Als Beweismittel eignet sich beispielsweise ein unterzeichneter schriftlicher Auftrag, ein unterzeichneter Kaufvertrag oder ein quittierter Lieferschein.
  • Zeitaufwand: Haben Sie ein Beweismittel (in der Fachsprache Rechtsöffnungstitel) zur Hand, ist das Verfahren üblicherweise innert weniger Monate abgeschlossen. Ansonsten müssen Sie die Forderung in einem ordentlichen Prozess durchsetzen. Das kann Jahre dauern.

Wichtig: Als Gläubiger müssen Sie für jede Betreibungshandlung die Kosten vorschiessen. Welche Betreibungskosten anfallen können, sehen Sie in diesem Merkblatt: zum Download

Tipp: Schätzen Sie die Erfolgsaussichten sehr tief ein, verzichten Sie besser auf eine Betreibung und schreiben den ausstehenden Rechnungsbetrag ab.

So läuft eine Betreibung ab

Sind Sie der Ansicht, dass Sie zu Ihrem Geld – oder mindestens einem Teil davon – kommen können? Dann leiten Sie die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt ein. Bei Privatpersonen ist dies das Amt am Wohnsitz, bei juristischen Personen (AG, GmbH, Stiftung) sowie im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist es das Amt am Sitz des Unternehmens. Das richtige Betreibungsamt finden Sie hier.
 

Leiten Sie das Betreibungsverfahren ein

Sie starten das Betreibungsverfahren ein, indem Sie beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einreichen. Darauf stellt das Amt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Dabei handelt es sich um die schriftliche Aufforderung, die Forderung zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen oder diese innerhalb von zehn Tagen mit dem Rechtsvorschlag zu bestreiten.

Das ist zu tun

  • Das Betreibungsbegehren können Sie auch am Computer über den Online-Betreibungsschalter ausfüllen und einreichen. 
  • Für den Zahlungsbefehl und die Zustellungskosten müssen Sie als Gläubiger einen Vorschuss leisten (siehe Merkblatt zu den Betreibungskosten: zum Download).

Gut zu wissen: Haben Sie bei Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt (beispielsweise eine Liegenschaft bei einer Hypothek oder ein wertvolles Schmuckstück), müssen Sie diesen Pfandgegenstand und den Namen eines allfälligen Dritteigentümers auf dem Betreibungsbegehren angeben. Handelt es sich beim Pfand um eine Liegenschaft und damit um ein sogenanntes Grundpfand, das verwertet werden soll, müssen Sie zudem angeben, ob die Liegenschaft dem Schuldner als Familienwohnung dient.

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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