Nein. Sie müssen nicht für Käufe Ihres Sohnes aufkommen, von denen Sie nichts gewusst haben. Denn er ist minderjährig und mit fünf Jahren noch nicht urteilsfähig. Er kann deshalb keinen gültigen Vertrag Obligationenrecht Hoppla, ist das jetzt ein Vertrag? abschliessen. Der Kaufvertrag ist gemäss Artikel 19 des Zivilgesetzbuches nur schwebend wirksam, also nicht definitiv. Minderjährige können nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter gültige Verträge eingehen.

Informieren Sie den Handyanbieter darüber, dass Sie mit dem Kauf nicht einverstanden sind, und bestreiten Sie die Forderung sofort – am besten schriftlich und eingeschrieben.

Und: Bezahlen Sie den unbestrittenen Teil Ihrer Handyrechnung fristgerecht – dann darf der Anbieter das Abo nicht sperren. Falls er es trotzdem tut: Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Telekommunikation (Ombudscom).

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Merkblatt «Medienkonsum von Kindern und Jugendlichen»

Wann sind Kinder alt genug für ein Social-Media-Profil? Wie können Eltern ihre Kinder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Medien erziehen? Antworten dazu lesen Beobachter-Mitglieder im Merkblatt «Medienkonsum von Kindern und Jugendlichen».

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