Die europäische Fluggastverordnung gibt den Kunden verschiedene Rechte, je nachdem, von welcher Konstellation sie betroffen sind.

In der Schweiz oder im Ausland gestrandet

An Flughäfen sassen Passagiere fest und konnten nicht abfliegen. Entweder in der Schweiz oder im Ausland, weil der Flug nicht starten konnte oder die Maschine aufgrund des entstandenen Chaos nicht startklar war.

Wenn die Airline den Flug annulliert, kann man wählen: Entweder man verzichtet auf den Flug. Dann muss die Fluggesellschaft die Ticketkosten innert sieben Tagen zurückerstatten. Oder man verlangt, dass sie eine andere Beförderung ans Ziel organisiert – bei kürzeren Strecken etwa eine Zugfahrt oder sonst einen Ersatzflug, sobald wieder geflogen werden kann. Zusätzliche Kosten darf die Airline dafür nicht verrechnen.

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Wenn der Flug nicht annulliert wird, können die Kunden ab fünf Stunden Verspätung ebenfalls zurücktreten und die Ticketkosten zurückverlangen. Sie müssen sich aber selber darum kümmern, wie sie an den Zielort kommen.

Landung an einem anderen Ort

Einige Maschinen waren bereits in der Luft auf dem Weg in die Schweiz, als der Luftraum gesperrt wurde. Wer im nahen Ausland landen musste, konnte von der Airline verlangen, dass sie ein Zugticket zurück in die Schweiz organisiert. Kunden, die selber ein Zugbillett gekauft haben, können später das Geld von der Fluggesellschaft einfordern. Wenn Fliegen wieder möglich ist, kann man auch einen Ersatzflug verlangen.

Finanzieller Ausgleich

Grundsätzlich schuldet die Airline zusätzlich eine pauschale Entschädigung , wenn sie einen Flug streicht – je nach Länge der Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro. Die Fluggesellschaft kann geltend machen, dass sie nichts schuldet, weil die Panne der Flugsicherung ein aussergewöhnlicher Umstand sei. Technische Probleme können zwar darunterfallen, es kommt aber auf alle Details an. Was war die Ursache der Störung, war die Airline dem Problem ausgeliefert? Hat sie mit allen Mitteln versucht, die Verspätung beziehungsweise den Ausfall des Fluges zu verhindern? Und: Konnte sie tatsächlich nicht damit rechnen?

Wahrscheinlich müssen die Airlines keine Entschädigung bezahlen, da der Fehler nicht bei ihnen lag. Aber das müssen sie zuerst einmal dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL nachweisen – wenn Flugpassagiere beim Amt eine Anzeige einreichen.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Rechte von Flugpassagieren»

Flug annulliert, überbucht oder verspätet: Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Ihre Rechte als Flugpassagier», was ihnen zusteht und welche Entschädigungssumme sie in den jeweiligen Situationen verlangen können.

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Nicole Müller, Ressortleiterin
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