Ein Mann bucht ein Auto bei einem Car-Sharing-Anbieter und nimmt seinen Hund mit. Später landet die Sache bei der Staatsanwaltschaft, dann beim Obergericht Zürich – wegen Ehrverletzung (Beobachter-Rechtsratgeber).

Wütend macht den Hundehalter die Rechnung für die Reinigung, die ihm die Firma stellt: 130 Franken, weil das Fahrzeug voller Hundehaare war. Der Kunde weigert sich, zu bezahlen. Die Firma storniert die Rechnung, blockiert aber das Kundenkonto.

Das macht den Hundehalter noch wütender: Er gibt dem Unternehmen auf einer öffentlichen Bewertungsplattform einen Stern und erzählt, was passiert ist. Und: Die Reinigungskosten seien ihm aus «persönlichen, niedrigen Beweggründen» verrechnet worden, das sei «Denunziantentum».

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Er habe sich «teilweise polemisch» und «unzimperlich» ausgedrückt, wird das Zürcher Obergericht später feststellen.

Der Geschäftsleitung wirft er einiges vor: «Geschäftspolitik der Willkür, Verschleierung, Unwahrheit, Schikane, Bösartigkeit, Angstmacherei sowie Abwesenheit von jeglichem gesundem Menschenverstand». Und: Es sei eine «absolute Schweinerei», wie man mit Kunden umgehe.

Er habe sich «teilweise polemisch» und «unzimperlich» ausgedrückt, wird das Zürcher Obergericht später feststellen.

«Ein unhaltbarer Zustand»

Der Geschäftsinhaber lässt die Bewertung nicht auf sich sitzen und antwortet. Das Auto sei voller Hundehaare gewesen und habe stark nach Hund gerochen – «ein unhaltbarer Zustand».

Der Kunde habe sich geweigert, die Reinigung zu bezahlen. Und: «Er fühlt sich dazu berufen, eine negative Rezension zu verfassen, was ebenfalls viel über den Menschen aussagt.»

Diese Antwort sei ehrverletzend, findet der Hundehalter und reicht im Oktober 2023 Strafanzeige ein. Doch im Januar 2024 verfügt die Staatsanwaltschaft, dass sie das Verfahren nicht «anhand nimmt», sprich einstellt.

Die Begründung: Der Eintrag enthalte keine ehrverletzenden Äusserungen. Die Vorwürfe, man habe ein Auto verschmutzt und eine Rechnung nicht bezahlt, seien «wahrlich nicht geeignet, jemanden als unehrenhaften Menschen darzustellen».

Doch das ist die Voraussetzung für die Tatbestände, die in Frage kommen: üble Nachrede und Verleumdung

Kein charakterlicher Mangel

Der Mann reicht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangt, dass die Staatsanwaltschaft weiter untersucht. Doch auch da blitzt er ab. Er wurde nicht in seiner Ehre herabgesetzt, entscheidet das Gericht.

Wer die Rezension und die Antwort lese, verstehe den Kontext: dass der Kunde einen Streit öffentlich austragen will. Er habe selbst der Öffentlichkeit mitgeteilt, worum es geht – ein angeblich verschmutztes Auto und eine nicht bezahlte Rechnung.

Bezüglich Wortwahl gelte für Rezension und Antwort der gleiche Massstab. Der Geschäftsinhaber habe ihn mit seiner Antwort nicht als Person heruntergesetzt, sondern seinen Standpunkt erklärt. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass ein Fahrzeug mit Haaren verschmutzt wird, wenn man Hunde transportiert.

Die Verfahrenskosten von 1800 Franken muss der Hundehalter bezahlen.

Wer es einmal nicht genügend reinige, verletze höchstens den Vertrag – habe aber deshalb keinen charakterlichen Mangel. Ebenfalls nicht strafbar sei es, zu schreiben, das Verfassen der Rezension sage viel über den Mann als Menschen aus.

Es ist zulässig, dass der Geschäftsführer seinen Unmut darüber ausdrückt, dass der Kunde den Streit öffentlich gemacht hat. 

Die Verfahrenskosten von 1800 Franken muss der Hundehalter bezahlen. Er verzichtet darauf, die Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen – der Entscheid ist rechtskräftig.