Ein Mann nimmt heimlich die interne Besprechung zwischen einer Richterin, einer Gerichtsschreiberin und einer Auditorin auf. Die Szene spielt sich am Zürcher Arbeitsgericht ab, wo sich ein Impfgegner gegen seine Entlassung wehrt.

In der Verhandlungspause lässt er ein Aufnahmegerät liegen – und zeichnet damit die geheime Urteilsbesprechung der drei Frauen auf. Darauf soll sinngemäss zu hören sein, wie die Richterin den Mann als Schwurbler bezeichnet, weshalb sie ihm nur ungern recht gebe. Das geht aus einem Bericht der «Sonntagszeitung» hervor.

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Aufnehmen: wann verboten, wann erlaubt?

Durfte der Impfgegner aufzeichnen, was die Richterin sagte? Nein. Heimliches Aufnehmen ist nicht erlaubt. Schon gar nicht im Gerichtsgebäude, wo Bild- und Tonaufnahmen ohnehin unzulässig sind.

Allerdings gibt es Situationen, in denen man zum Aufnahmegerät greifen darf. Welche das sind, erfahren Sie hier – und auch, was Ihnen in Situationen droht, in denen Sie trotz Verbot ein Aufnahmegerät laufen lassen.
 

Darf ich jemanden heimlich aufnehmen?

Grundsätzlich nicht. Wer ein fremdes Privatgespräch aufzeichnen will, braucht die Einwilligung aller Beteiligten. 
 

Was passiert, wenn man es trotzdem tut?

Dann macht man sich strafbar, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten – gerechnet ab dem Tag, an dem die Person weiss, wer sie aufgenommen hat. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
 

Sind auch langweilige, alltägliche oder nichtssagende Inhalte geschützt? 

Ja. Der Inhalt des Gesprächs spielt keine Rolle. Es genügt, dass jemand mündlich Gedanken oder Informationen mit einer anderen Person austauscht. 
 

Was ist mit öffentlichen Diskussionen?  

Die darf man grundsätzlich aufnehmen, etwa eine öffentliche Rede oder eine Podiumsdebatte – sofern der Veranstalter das nicht verbietet. Geschützt sind nur «nicht öffentliche» Gespräche, bei denen die Beteiligten erwarten dürfen, dass nicht alle ihre Aussagen hören können.
 

Was ist, wenn ich beiläufig ein heikles Gespräch mitbekomme? 

Wenn Sie bloss zufällig anwesend sind und zuhören, machen Sie sich noch nicht strafbar. Aber es ist verboten, andere Menschen mit einem Abhörgerät zu belauschen oder ihr Gespräch auf einem Tonträger aufzunehmen. Es braucht also ein aktives Horchen oder Ausforschen.
 

Darf man ein Gespräch aufnehmen, wenn man selbst daran teilnimmt?

Nein. Auch dann braucht es die Einwilligung der anderen Beteiligten. Wer dagegen verstösst, macht sich auf Antrag strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.


Gibt es Ausnahmen? 

Ja. Gewisse private Gespräche darf man aufzeichnen. Zum Beispiel, wenn man im geschäftlichen Verkehr etwas bestellt, reserviert oder in Auftrag gibt. Wer also telefonisch ein Hotel reserviert, darf die Buchung durch eine Aufnahme beweisen. Auch Notrufe, welche sich an die Einsatzzentrale von Polizei, Feuerwehr oder Ambulanz richten, dürfen aufgenommen werden.

Darf ich Aufnahmen zu Beweiszwecken machen?

Nein, man wird trotzdem verurteilt – aber unter Umständen darf man sie als Beweise verwenden. Dann nämlich, wenn das damit verteidigte Rechtsgut einen höheren Wert hat als die illegale Tonaufnahme. Das ist etwa der Fall, wenn jemand einer Vergewaltigung beschuldigt wird und vor Gericht eine entlastende Tonaufnahme als Beweis vorlegen kann. 

Darf der Staat mich aushorchen?

Nicht einfach so. Das ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich – etwa wenn die Staatsanwaltschaft jemanden dringend verdächtigt, eine schwere Straftat begangen zu haben. Damit die Überwachung zulässig ist, muss ein Gericht sie genehmigen.