Geldspiele sind laut Geldspielgesetz grundsätzlich verboten, ausser sie sind bewilligt oder der Anbieter hat eine Konzession. 

Nicht darunter fallen private Geldspiele – sie sind erlaubt und brauchen keine Bewilligung. Privat heisst:

  • Das Spiel wird nicht öffentlich bekannt gemacht, etwa über soziale Medien.
  • Nur wenige Spielende machen mit.
  • Die Spielenden sind familiär, beruflich oder ähnlich verbunden.
  • Es gibt keine Teilnahmegebühren.
  • Die Summe der Einsätze ist tief und wird als Spielgewinn vollständig den Spielern ausbezahlt. 
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Aber was heisst genau wenige Teilnehmende oder tiefer Gewinn? Zahlen stehen weder im Gesetz noch in der Verordnung. Erlaubt sind gemäss Botschaft des Bundesrats etwa ein einmaliges Fussball-Tippspiel unter Arbeitskollegen oder «Wetten unter Freunden». Entscheidend ist das Konzept des Spiels als Ganzes.

200 Teilnehmende sind wohl kein privater Rahmen mehr. Fragen Sie daher kurz nach bei der interkantonalen Geldspielaufsicht – die prüft Spielkonzepte und gibt Tipps.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Geldspiele»

Wie soll man reagieren, wenn man von einer ausländischen Lotteriegesellschaft angeworben wird? Macht man sich mit der Teilnahme strafbar? Und wie funktionieren eigentlich Tippgemeinschaften? Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Geldspiele» weitere Tipps.

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