Geldspiele sind laut Gesetz grundsätzlich verboten, ausser sie sind bewilligt oder der Anbieter hat eine Konzession. Nicht unter das Verbot fallen private Geldspiele. Privat heisst:

  • Das Spiel wird nicht öffentlich bekannt gemacht, etwa über die sozialen Medien.
  • Nur wenige Personen machen mit.
  • Sie sind familiär, beruflich oder in ähnlicher Weise verbunden.
  • Es gibt keine Teilnahmegebühren.
  • Die Summe der Einsätze ist tief und wird als Spielgewinn vollständig den Spielern ausgezahlt.
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Aber was heisst «wenige Personen» oder «tiefe Summe» genau? Zahlen stehen weder im Gesetz noch in der Verordnung. Erlaubt sind laut Botschaft des Bundesrats etwa ein einmaliges Fussball-Tippspiel unter Arbeitskollegen oder «Wetten unter Freunden».

200 Teilnehmende sind wohl kein privater Rahmen mehr. Fragen Sie deshalb kurz bei der Interkantonalen Geldspielaufsicht nach – die prüft Spielkonzepte und gibt Tipps.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Geldspiele»

Wie soll man reagieren, wenn eine ausländische Lotteriegesellschaft mit einem Angebot lockt? Macht man sich mit der Teilnahme strafbar? Und wie funktionieren eigentlich Tippgemeinschaften? Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erhalten im Merkblatt «Geldspiele» die Antworten.

Mehr gute Tipps. Weniger Ärger.

Was lohnt sich wirklich? Wo können Sie sparen? «Alles im Griff» liefert Ihnen jeden Mittwoch die Antworten – mit praktischen Konsumtipps, Tests und Ratgebern vom Beobachter.


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