Swiss fliegt bis auf Weiteres weder nach Tel Aviv noch nach Beirut. Auch die israelische Airline El Al hat den Betrieb vorübergehend eingestellt. Wer nach Asien reist, muss mit längeren Flugzeiten rechnen – und wer betroffen ist, erhält zwar sein Geld zurück, aber keine Entschädigung. Wie die Rechtslage genau aussieht.

1. Welche Auswirkungen hat der Nahost-Konflikt auf den Schweizer Flugverkehr?

Aufgrund der aktuellen Situation im Nahen Osten setzt die Swiss ihre Flüge nach Tel Aviv bis 25. Oktober aus. Eigentlich war geplant gewesen, den Flugbetrieb nach und von Tel Aviv ab 23. Juni wieder aufzunehmen. Auch nach Beirut fliegt die Airline derzeit nicht – und zwar bis und mit 31. Juli. Die israelische Airline El Al hat vorübergehend alle Flüge ausgesetzt – bis mindestens Montag, 23. Juni. Bis Ende Juni können keine neuen Flüge gebucht werden.

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2. Kommt es zu Verspätungen? 

Aktuell verlängern sich Reisen nach Asien je nach Ziel um bis zu 30 Minuten, da der Luftraum von betroffenen Staaten gemieden wird. Mehrere Staaten haben infolge der Eskalation den Luftraum zwischenzeitlich gesperrt, so laut der Nachrichtenagentur DPA auch der Irak und Jordanien. Eine Maschine der Swiss auf dem Weg nach Singapur musste in der Nacht auf Freitag umdrehen und flog nach Zürich zurück. 

3. Mein Flug wurde gecancelt: Was tun?

Die Swiss informiert betroffene Fluggäste eigenen Angaben zufolge aktiv. Gemäss der europäischen Fluggastverordnung können diese bei Annullierung entweder kostenlos auf einen späteren Zeitpunkt umbuchen. Oder sich den Ticketpreis erstatten lassen – die Airline muss innert sieben Tagen bezahlen. Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben Flugpassagiere aber nicht. Denn bei «aussergewöhnlichen Umständen» ist gemäss EU-Verordnung keine solche geschuldet – und der gesperrte Luftraum ist ein solcher Umstand. 

4. Mein Flug nach Asien dauert länger. Welche Ansprüche habe ich? 

Keine. Wenn ein Flugzeug drei Stunden oder noch später ankommt, können Flugpassagiere grundsätzlich eine Entschädigung verlangen. Doch auch hier entfällt der Anspruch wegen des «aussergewöhnlichen Umstands».