Facebook Marketplace ist der schönste digitale Ort auf Erden. Das Paradies für Schnäppchenjäger. Kleider, Schuhe oder Möbel – auf der Plattform findet man alles.

Das Konzept ist ähnlich wie bei Tutti oder Ricardo: Kaufen und Verkaufen von Gebrauchtware. Nur weiss man bei Marketplace sehr wenig über die Person gegenüber. Bei Ricardo oder Ebay müssen Nutzer bei der Registrierung ihre Identität nachweisen. Zudem kassieren sie vom Verkaufsportal eine Einstellungsgebühr und/oder eine Provision.

Auf Marketplace kann man stundenlang herumstöbern. Sobald man ein passendes Angebot findet, sollte man sofort zuschlagen. Manchmal klappts, oft kommt einem aber jemand zuvor. Die Freude an einer Zusage ist daher umso grösser.

Schliesslich muss man den erworbenen Gegenstand auch abholen. Dann wird es nochmals spannend: Ist das Regal wirklich im «top Zustand» oder eher abgenutzt? Was mache ich dann? Welche Rechte habe ich? 

Wer haftet, wenn etwas kaputt ist?

Die Verkäuferin. Ausser, wenn sie die Garantie gültig ausgeschlossen hat. Zum Beispiel, wenn im Inserat «ohne Gewähr» oder Ähnliches steht oder wenn die Verkäuferin das in einem Chat- oder Mailverkehr oder sonst mitgeteilt hat. Und der Käufer sich nicht dagegen gewehrt hat. Wenn aber nie die Rede davon war, gilt das Gesetz. Und das bestimmt, dass Käufer bei wesentlichen Mängeln ihr Geld zurückverlangen können. Wesentlich ist ein Mangel sicher dann, wenn der Gegenstand unbrauchbar ist. Wenn es weniger schlimm ist, kann man eine Preisreduktion verlangen.

Was soll ich tun, wenn ein Produkt nicht so aussieht wie auf den Bildern?

Auch dann kann man geltend machen, dass es mangelhaft ist. Und wenn die Garantie nicht vertraglich ausgeschlossen ist (siehe oben), kann man dafür zumindest eine Preisreduktion verlangen. Natürlich kommt es aber darauf an, wie sehr die Realität von den Bildern abweicht.

Wie vermeide ich, dass mich der andere sitzen lässt, wenn ich schon bezahlt oder geliefert habe?

Meistens muss man im Voraus zahlen. Das sollte man nur, wenn man dem Verkäufer vertraut. Gibt es auf dem Portal Bewertungen über die Person? Falls es ein Shop ist: Gibt es ein Impressum mit Name, Post- oder Mail-Adresse und Telefonnummer? Das gleiche Dilemma haben Verkäufer, die nicht die Zahlung im Voraus verlangen. Auch sie sollten nur liefern, wenn sie der Käuferin vertrauen. Die Lösung kann für beide Seiten sein: Man trifft sich für Übergabe und Zahlung. 

Kann der Verkäufer plötzlich einen höheren Preis verlangen?

Nein. Wenn man sich einmal auf eine Summe geeinigt hat, ist der Vertrag geschlossen. 

Kann ich es mir noch anders überlegen, oder muss ich den Gegenstand nehmen?

Auch Käufer können vom Vertrag nicht zurücktreten. Darum: Nein, um es sich anders zu überlegen, ist es zu spät.

Was, wenn der Verkäufer abspringt, nachdem er mir versichert hat, dass ich den Gegenstand bekomme?

Dann kann man auf den gültigen Vertrag verweisen. Wer telefonisch und per Mail nicht weiterkommt, kann einen eingeschriebenen Brief schicken und eine Frist zur Lieferung setzen. Wenn das auch nichts nützt, könnte man theoretisch vor Gericht gehen. Aber dafür lohnen sich Kosten und Aufwand wohl meistens nicht.

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