Das hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Bürgerinnen und Bürger aus dem EU/Efta-Raum benötigen für einen Kantonswechsel keine Bewilligung, denn eine gültige Aufenthaltsbewilligung gilt für die ganze Schweiz. Ausgenommen sind Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien.
Anders verhält es sich bei Ausländern aus Nicht-EU-Staaten: Sie müssen eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Im Normalfall ist das ohne Probleme möglich.
Folgendes gilt es jedoch zu beachten: Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C oder einer Aufenthaltsbewilligung B können nur dann den Kanton wechseln, wenn sie nicht arbeitslos sind und für sich und die Familie keine Sozialhilfe beziehen. Wer eine Niederlassungsbewilligung C hat, sich aber bereits seit 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, hat allgemein einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kantonswechsel, unabhängig vom sozialen Status.