Das hängt davon ab, ob der Krankenlohn vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht Lohnfortzahlung bei Krankheit Habe ich einen Anspruch? bezahlt wird oder ob die Krankentaggeldversicherung zahlt. Kommt der Arbeitgeber selber für den Krankenlohn auf, ist das ein beitragspflichtiges Einkommen. In diesem Fall hat Ihr Chef die Sozialversicherungsabzüge zu Recht gemacht.

Bei den Geldern der Krankentaggeldversicherung handelt es sich dagegen nicht um einen AHV-pflichtigen Lohn. Deshalb werden darauf keine AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge abgerechnet. Das Unfallversicherungsrecht richtet sich beim Prämienbezug ebenfalls nach dem AHV-pflichtigen Lohn. Also werden von den Krankentaggeldern auch keine Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung abgezogen.

Buchtipp
Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?
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Die Frage jedoch, ob vom Krankentaggeld Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen werden dürfen, kann nicht allgemein beantwortet werden. Entscheidend ist das jeweilige Pensionskassenreglement. Ist in diesem eine Prämienbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit vorgesehen, darf man auf den Taggeldern keine entsprechenden Abzüge machen. Ob die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung abgerechnet werden dürfen, bestimmt sich aufgrund der allgemeinen oder der besonderen Geschäftsbedingungen der Taggeldversicherung. Nur wenn dort festgehalten ist, dass die Prämie auch bei einer Arbeitsunfähigkeit geschuldet ist, dürfen die entsprechenden Abzüge gemacht werden.

Wenn Sie während eines Kalenderjahres drei Monate oder länger arbeitsunfähig Arbeitsrecht Krankgeschrieben – was heisst das? sind und Taggelder der Versicherung erhalten, sollten Sie daran denken, sich bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde zu melden. Sie müssen dann unter Umständen Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen, um nicht Gefahr zu laufen, plötzlich Beitragslücken aufzuweisen. Dies, weil auf den Krankentaggeldleistungen eben keine sozialversicherungsrechtlichen Abzüge gemacht werden.

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Generali: AHV-Beitragslücken

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Beitragslücken können sich schnell auswirken. Bei einer angepassten Maximalrente von 2450 Franken (Stand: 2023) sind das pro Fehljahr monatlich 55.70 Franken weniger.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
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