Erbvorbezug

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Veröffentlicht am 11. März 2020 - 12:28 Uhr

Wenn jemand einen gesetzlichen Erben in Anrechnung auf den Erbteil schon zu Lebzeiten begünstigen will, bezeichnet man dies als Erbvorbezug. Häufig gewähren Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge, damit die Kinder Wohneigentum erwerben oder ein eigenes Geschäft gründen können. Aber nicht nur klar als solche bezeichnete Zuwendungen gelten als Erbvorbezüge – auch alle Schenkungen an die Nachkommen, die deren Existenz sichern oder verbessern, gelten als Erbvorbezüge und unterliegen als solche der Ausgleichungspflicht. Einzig Luxusgeschenke sind keine Erbvorbezüge und müssen auch nicht ausgeglichen werden. Es besteht kein Anspruch auf einen Erbvorbezug, und die Eltern müssen ihre Kinder auch nicht alle gleich behandeln.
Erst bei der Erbteilung müssen sich die Nachkommen diese Erbvorbezüge gegenseitig ausgleichen. Nur wenn der Erblasser explizit verfügt hatte, dass ein Erbvorbezug nicht ausgeglichen werden muss, darf der begünstigte Nachkomme auf die Ausgleichung verzichten. Allerdings ist der Ausschluss der Ausgleichung beschränkt durch die Pflichtteile der Erben. Mindestens darauf hat jeder Nachkomme Anspruch.

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