Diese Bussen drohen jetzt beim «Wildbräteln» im Wald
Immer mehr Kantone erlassen ein absolutes Feuerverbot. Der Beobachter zeigt, wo Sie noch grillieren dürfen und welche Bussen bei Verstössen gegen Feuerverbote drohen.

Veröffentlicht am 20. Juli 2026 - 11:04 Uhr

Je nach Gefahrenstufe gilt ein Feuerverbot auch für befestigte Feuerstellen.
Temperaturmässig bekommt die Schweiz eine Verschnaufpause, aber die Trockenheit hält an – und mit ihr die Waldbrandgefahr. Besucht man die Website des Bundesamts für Umwelt (Bafu), herrscht bis auf die Regionen Oberengadin und Samnaun in der ganzen Schweiz Gefahrenstufe 3, vielerorts gelten sogar Stufe 4 oder 5. Dazu haben 10 Kantone bereits ein absolutes Feuerverbot ausgesprochen.
Was bedeuten diese Stufen, und mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich unwissentlich gegen ein Feuerverbot verstosse?
Gefahrenstufen und Massnahmen
Das Bafu legt zusammen mit Meteo Schweiz und kantonalen Fachstellen fest, welche der fünf Gefahrenstufen wo gilt. Bis und mit Gefahrenstufe 4 beziehen sich die Massnahmen immer auf Feuerstellen im Wald und in Waldnähe. Erst ab Stufe 5 sind auch Feuerstellen auf Spielplätzen oder im Extremfall der Grill auf dem eigenen Balkon betroffen. Auf seiner Website teilt das Bafu die Gefahrenstufe für jeden Kanton mit (siehe Karte).
Die fünf Gefahrenstufen im Schnellcheck
- Stufe 1 (gering) und Stufe 2 (mässig): Keine Einschränkungen, aber Grillfeuer im Wald nie unbeaufsichtigt lassen.
- Stufe 3 (erheblich): Ein Funkenflug kann Brände entfachen. Oft ist das Feuern nur noch in fest eingerichteten, betonierten Grillstellen erlaubt.
- Stufe 4 (gross): Brände sind sehr wahrscheinlich. Es drohen kantonale Feuerverbote im Wald und in Waldnähe (oft 50 bis 200 Meter Abstand zum Waldrand).
- Stufe 5 (sehr gross): Ausbruch jederzeit möglich. Es gilt ein absolutes Feuerverbot im Freien. Davon können auch der Holzkohlegrill im Wohnquartier oder auf dem eigenen Balkon betroffen sein.
Was ist aktuell wo erlaubt?
Mit Ausnahme der Regionen Oberengadin und Samnaun (Gefahrenstufen 2) gilt aktuell vielerorts die Gefahrenstufe 4. Sofern kein absolutes Feuerverbot gilt, sollten Sie für Ihren nächsten Ausflug Folgendes beachten:
Bei Stufe 4 erlaubt:
- Zu Hause: Grillieren im Wohnquartier oder auf dem eigenen Grundstück im Garten, solange kein absolutes Feuerverbot im Freien gilt.
- Feste Feuerstellen: Nutzung von offiziellen, betonierten oder gemauerten Schweizer-Familie-Feuerstellen mit ausreichendem Abstand zum Wald (mindestens 200 Meter)
- Gas- und Elektrogrills: Diese gelten wegen des fehlenden Funkenflugs auf Balkonen und Terrassen im Siedlungsgebiet als sicher.
Bei Stufe 4 verboten:
- Wildes Feuern: Errichten neuer Feuerstellen auf dem Waldboden oder direkt am Waldrand
- Einweggrills: Nutzung von Aluminium-Einweggrills auf trockenem Gras oder Waldboden
- Achtlosigkeit: Wegwerfen von brennenden Streichhölzern oder Zigarettenstummeln
- Unaufmerksamkeit: Verlassen einer Grillstelle, bevor die Glut mit Wasser gelöscht und vollständig abgekühlt ist
- Wind und Entsorgen: Wegen unkontrollierbarem Funkenflug ist Feuern bei starkem Wind im Freien verboten. Himmelslaternen oder landwirtschaftliche Räumungsfeuer sind ebenfalls tabu.
Ab wann drohen Bussen – und welche?
Wer trotz eines kantonalen Verbots im Wald oder in Waldnähe ein Feuer entfacht, kann von der Polizei oder Wildhütern verzeigt werden. Das gilt auch dann, wenn kein Brand entsteht und man unwissentlich gehandelt hat. Die Busse beträgt mindestens 100 Franken, kann aber je nach Kanton und Gefahrenstufe schnell mehrere Tausend Franken erreichen.
Löst das illegale Feuer zusätzlich einen Waldbrand aus, haftet der Verursacher für sämtliche Schäden und Rettungseinsätze. Bei einem Feuerwehreinsatz mit Löschhelikopter und der anschliessenden Wiederaufforstung kommen so schnell mehrere Zehntausend bis Hunderttausend Franken zusammen.
Wer auf die Privathaftpflichtversicherung zählt, wird enttäuscht: Zwar bezahlt die Versicherung den Schaden des Waldbesitzers vorerst, aber weil das Ignorieren eines offiziellen Verbots rechtlich als grobe Fahrlässigkeit gilt, fordert sie das Geld danach vollumfänglich vom Verursacher zurück.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 23. Juni 2026 veröffentlicht und am 20. Juli 2026 aktualisiert.
- Bundesamt für Umwelt (Bafu): Aktuelle Gefahrenlage Waldbrandgefahr




