Der Bund stellt über 33 Milliarden Franken zur Verfügung, um kleinen Unternehmen, Selbständigen, Kulturbetrieben und freischaffenden Künstlern zu helfen. Diese Massnahmen sollen den betroffenen Unternehmen und den Selbständigen helfen, damit sie während der Corona-Krise nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Denn die Krise betrifft vor allem auch selbständig Erwerbende hart, weil sie keinen Anspruch auf Kurzarbeit Kurzarbeit Ihre Rechte bei reduzierter Arbeitszeit haben.

Wie der Bundesrat nun am 25. März mitteilte, können Unternehmen bereits ab Donnerstag, 26. März, bei ihrer Hausbank einen sogenannten Covid-Überbrückungskredit beantragen. 

Überblick

Massnahmen für Unternehmen

Massnahmen für Selbständige

 

Wer kann einen Überbrückungskredit beantragen?

Es können alle kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch Startups einen Kredit beantragen, die wegen der Corona-Krise den Betrieb schliessen mussten oder die wegen der Krise einen starken Nachfragerückgang verzeichnen. Die Unternehmen können Anträge bis zu maximal 10 Prozent ihres Umsatzes als Kredit von der Bank einfordern. Ausgenommen von dieser Regelung sind Firmen mit über 20 Millionen Umsatz. Bei den Startups, die noch keine Bilanz vorweisen können, wird eine Schätzung des Umsatzes gemacht.

Allerdings können die Banken Kredite in Einzelfällen auch ablehnen, wenn sich das Unternehmen bereits vor der Krise in Schieflage befunden hat.

Wie hoch sind die Zinsen für einen Überbrückungskredit?

Bei kleinen Unternehmen, die einen Kredit von bis zu 500'000 Franken beantragen, beträgt der Zinssatz null Prozent (0%). Dieser Nullprozent-Zinssatz gilt vorerst bis Ende März 2021. Ob danach Zinsen erhoben werden, ist derzeit noch unklar. Bei Krediten zwischen 500'000 Franken bis zwei Millionen beträgt der Zinssatz 0.5 Prozent.

Muss ich für den Kredit eine Sicherheit hinterlegen?

Nein, bei kleinen Krediten bis 500'000 Franken verlangt die Bank keine Sicherheit. Diese Absicherung erhält sie zu 100 Prozent vom Bund. Bei Krediten über 500'000 Franken kann die Bank unter Umständen gewisse Sicherheiten einfordern.

Bis wann müssen die Kredite zurückbezahlt werden?

Die Firmen haben fünf, in Ausnahmefällen maximal sieben Jahre Zeit, das Geld zurückzubezahlen. Kommt ein Unternehmen auch Jahre nach der Krise nicht mehr auf die Beine, so bürgt der Bund zu 100 Prozent für Kleinkredite bis 500'000 Franken. Bei Krediten von 500'000 bis zwei Millionen Franken bürgt der Bund zu 85 Prozent, die restliche Bürgschaft liegt bei der Bank.

Wie stelle ich einen Antrag für einen Überbrückungskredit?

Das Formular für den Antrag kann man ab dem 26. März unter covid19.easygov.swiss herunterladen. Das ausgefüllte Formular reicht man dann per Mail oder per Post an die Hausbank ein und erhält danach umgehend einen Bescheid.

Wie schnell bekomme ich das Geld?

Bei kleinen Krediten bis 500'000 Franken überweisen die Banken ab dem 26. März das Geld innerhalb einer halben Stunde. Bei Krediten über 500'000 Franken unterzieht die Bank den Antrag einer Prüfung, das Geld wird dann innerhalb eines Tages auf das Konto der Firma überwiesen. Damit bei einer grossen Nachfrage genügend Kapazitäten vorhanden sind, um die Anträge zu prüfen und freizugeben, haben viele Banken zusätzliches Personal abbestellt.

 

Welche Massnahmen gibt es sonst noch?
  • Unternehmen können bei den Sozialversicherungsbeiträgen (AHV, IV, EO, ALV) einen vorübergehenden zinslosen Zahlungsaufschub beantragen, wenn sie in Zahlungsschwierigkeiten sind.
  • Wenn die Summe der Löhne wesentlich gesunken ist, können Unternehmen die regelmässigen Akontobeiträge an die Sozialversicherungen anpassen lassen.
  • Das gleiche können Selbständige tun, wenn ihre Umsätze eingebrochen sind. Sie können bei der lokalen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag stellen.
  • Bei der Mehrwertsteuer, auf Zöllen, Verbrauchssteuern und Lenkungsabgaben verzichtet der Bund vom 21. März bis zum 31. Dezember auf Verzugszinsen, wenn die Unternehmen eine längere Zahlungsfrist beantragen. Das gleiche gilt für die direkte Bundessteuer.
Taggeld für Selbständige

Mit den Massnahmen des Bundes sollen auch Selbständige entschädigt werden, wenn sie wegen des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden. Sie erhalten ein Taggeld, wenn sie den eigenen, öffentlich zugänglichen Betrieb wegen der Corona-Massnahmen schliessen mussten, wenn sie sich in eine ärztlich verordnete Quarantäne begeben müssen oder wenn sie wegen der Schulschliessungen Coronavirus Schulschliessung und Kinderbetreuung – was sind meine Rechte? ihre Kinder betreuen müssen. Diese Taggelder werden über die Erwerbsersatzordnung geregelt.

Am 16. April hat der Bundesrat zudem beschlossen, dass auch jene Selbständigerwerbenden eine Entschädigung erhalten, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben; wie beispielsweise Taxifahrer. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10'000 Franken, aber 90'000 Franken nicht übersteigt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem ersten Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17. März. 

  • Eine allgemeine Übersichts zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung gibt es auf der Seite der AHV.
  • Auf der Seite der AHV findet sich auch ein Merkblatt, wer grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung hat und wie hoch das Taggeld ausfällt.
  • Das Anmeldeformular für die Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige findet sich hier.
  • Die AHV stellt zudem einen Online-Rechner zur Verfügung, wo man die Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigung berechnen kann.

Wichtig zu wissen: Die AHV schüttet diese Taggelder für Selbständige nicht automatisch aus, Betroffene müssen ein Gesuch einreichen. Dieses Gesuch – auch für rückwirkende Ansprüche – muss spätestens bis zum 16. September gestellt werden. Für die Beratung und Auszahlung ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der die Betroffenen ihre AHV-Beiträge abrechnen. 

Selbständige erhalten 80 Prozent ihres durchschnittlichen Einkommens als Taggeld. Der Betrag ist jedoch auf maximal 196 Franken am Tag begrenzt. Die Anzahl Taggelder ist auf 30 Taggelder befristet, wenn sie wegen Kinderbetreuung erfolgt. Bei Selbständigerwerbenden, die direkt von einer Betriebsschliessungen betroffen sind, endet der Anspruch auf Taggeld spätestens am 16. Mai, sofern ihnen die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen der Lockerungen bewilligt worden ist. Wenn eine ärztliche Quarantäne angeordnet wurde, Coronavirus Quarantäne: Was heisst das?  beträgt der maximale Bezugsanspruch für Taggelder 10 Tage. Die AHV-Ausgleichskassen prüfen den Anspruch und zahlen Leistungen jeweils monatlich rückwirkend aus, heisst es in der Medienmitteilung des Bundes.

Zahlungsaufschub bei den Sozialleistungen von Selbständigen

Selbständige, die wegen der Corona-Krise weniger Umsätze erzielen, können zudem einen Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) beantragen. Wenn sie sich zu regelmässigen Ratenzahlungen verpflichtet haben, wird vorübergehend bis zum 20. September 2020 auf einen Verzugszins verzichtet.

Wie werden Kulturschaffende entschädigt?

Freischaffende Künstler können ebenfalls ein Taggeld beantragen, wenn ihre Engagements wegen der Corona-Krise annulliert wurden oder sie eine eigene Veranstaltung absagen müssen. Auch wenn die Kulturschaffenden wegen Quarantäne oder Betreuungsaufgaben der eigenen Kinder Erwerbsausfälle erleiden, können sie Taggelder für maximal 10 (Quarantäne), respektive 30 Tage einfordern. 

Auch bei ihnen wird das durchschnittliche Jahreseinkommen als Grundlage genommen, um den Tagessatz für das Taggeld zu berechnen. Sie erhalten ebenfalls 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens und maximal 196 Franken pro Tag. Dies gilt für Veranstaltungen und Engagements ab dem 17. März. Allerdings haben sie nur dann Anspruch auf das Taggeld, wenn der Ausfall aufgrund der Richtlinien des Bundes erfolgt. Nicht angemeldet werden können Ausfälle, die aufgrund von kantonalen Bestimmungen erfolgen oder wenn ein Kulturschaffender freiwillig auf ein Engagement verzichtet hat.

Erfüllen Kulturschaffende oder Künstler die Voraussetzungen für das Taggeld nicht, so können sie Nothilfen zur Deckung ihrer unmittelbaren Lebenshaltungskosten anfordern. Diese sogenannten À-fond-perdu-Beiträge müssen nicht zurückbezahlt werden. Diese Nothilfe können Künstler bei der Suisseculture Sociale anfordern.

Nicht gewinnorienterte Kulturunternehmen (zum Beispiel Stiftungen) können ein zinsloses Darlehen beim Kanton beantragen. Diese Darlehen müssen aber – anders als die Nothilfe für freischaffende Künstler – zurückbezahlt werden. Zudem können Kulturunternehmen und Kulturschaffende beim Kanton eine Entschädigung beantragen, wenn sie wegen einer Betriebsschliessung, der Absage von Veranstaltungen oder verschobenen Veranstaltungen eine finanzielle Einbusse erleiden. Laut dem Bund werden maximal 80 Prozent des finanziellen Schadens entschädigt.

Für den Kulturbereich stellt der Bund insgesamt 280 Millionen Franken bereit.

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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